Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1083 20 
Verfügung des Staatssekretärs des BReichs-HKolonialamts, betr. die Errichtung eines 
Bezirksgerichts in Kribi. 
Vom 16. Oktober 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des 
§ 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kolonialbl. 1901 S. 1), 
wird bestimmt: 
Im Schutzgebiet Kamerun wird von dem Bezirke des Bezirksgerichts Duala ein südlicher 
Gerichtsbezirk abgetrennt, dessen Grenzen folgende sind: 
Im Westen: der Atlantische Ozean von der Mündung des Campo-Flusses bis zur 
südlichen Mündung des Njong; 
im Norden: der Njong-Fluß bis zur Einmündung des Kele (Nkéle), der Kele- 
fluß bis zu seinem nördlichsten Punkte beim Dorfe Job-Kage, von da eine direkte 
Linie bis zur Sanagainsel Pondomin in der Nähe des elften Längengrades, von da 
der Sanaga (Lom) bis zur Quelle, von da eine Linie, die in genau östlicher Richtung 
auf die Landesgrenze stößt; 
im Osten und Süden: die Landesgrenze. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte hat 
seinen Amtssitz in Kribi. 
Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Berlin, den 16. Oktober 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: 
Conze. 
iir 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die übertragung seemannsamtlicher und 
konsularischer Befugnisse an den Bezirksrichter in Kribi. 
Vom 20. Oktober 1907. 
Auf Grund des § 5 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) 
und der §§ 8 und 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird hiermit für 
das Schutzgebiet Kamerun verfügt, was folgt: 
§5 1. Der Bezirksrichter in Kribi wird zum Seemannsamt bestellt. 
§5 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 4 der Verfügung, betreffend 
die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903, gelten auch für das Seemannsamt 
und den Bezirksrichter in Kribi. 
#5* 3. Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Kl. Flottbeck, den 20. Oktober 1907. 
Der Reichskanzler. 
ürst v. Bülow. 
Verordnung des Bezirksamts jaluit, betr. die Oeldepflicht der die Insel Nauru 
anlaufenden Schiffe der Dacific Phosphate Company. 
Vom 2. April 1907. 
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in 
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches 
Kolonialblatt 1903, S. 509) wird bestimmt, was folgt: 
§ 1. Auf die im Dienste der Pacific Phosphate Company stehenden Schiffe findet die 
Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend den Hafen von Jaluit als Einklarierungshafen, bis auf 
weiteres keine Anwendung. 
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