Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 53 20 
Verordnung des Couverneurs von kogo, betr. die Errichtung von Gebäuden und 
Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen an den Bahnen Togos. 
Vom 1. Oktober 1906. 
· Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
aur §* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
Nermit folgendes verordnet: 
§ 1. Zur Errichtung von Gebänden und Lagerung von leicht entzündbaren Gegenständen 
im der Nähe der Eisenbahn ist behufs Abwendung von Feuersgefahr die polizeiliche Genehmigung 
erforderlich, wenn die Entfernung von der nächsten Schiene — in der Horizontalen gemessen — 
nicht mindestens 20 m beträgt. 
§ 2. Liegt die Eisenbahn auf einem Dammc, so ist die im § 1 gedachte Genehmigung 
schon dann erforderlich, wenn die Entfernung von der nächsten Schiene das Maß von 20 m nicht 
Andestens um das 1½ fache der Höhe des Dammes über dem Gelände übersteigt, also bei einem 
(om hohen Damme nicht mindestens 20 und 1½. 4— 26,0 m von der nächsten Schiene beträgt. 
bchör * 3. Die nach § 1 erforderliche Genehmigung wird von den örtlichen Verwaltungs- 
rden erteilt. 
walun 8. 4% Die Benehmihnna ist nach borgängiger autachtichrt Außerung der Seeahnvwel 
enr g nur dann zu ertei en, wenn entwe er urch eine genügen feuersi here Zede ung der zu 
ichtenden Gebäude oder zu lagernden Materialien oder durch die besonderen örtlichen Verhältnisse 
auch bei geringerer Entfernung die Fenersgefahr ausgeschlossen ist. 
setne §5 5. Hinsichtlich der bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der unter dem § 1 und 2 
inesetten Entfernungen bereits vorhandenen Gebäude und Materialien bleibt die Bestimmung der- 
euigen Vorkehrungen, welche zum Schutze gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuers- 
gefahr erforderlich sind, dem Ermessen des Gouvernements vorbehalten. 
Gen- 8 Wer den in 881 bis 4 enthaltenen Vorschriften zuwider in der Nähe der Eisenbahn 
inrbände errichtet oder Materialien niederlegt, wird mit Geldstrafe bis 150 Mark, an deren Stelle 
v Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu einer Woche tritt, bestraft. 
di § 7. Auf die zum Betriebe einer Eisenbahn erforderlichen Gebände und Materialien findet 
e vorstehende Verordnung keine Anwendung. 
8 8. Die Verordnung tritt am 15. d. Mts. in Kraft. 
Lome, den 1. Oktober 1906. 
Der Gouverneur. 
J. V.: Hansen. 
  
Dersonalien. 
die 
Kon 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsrat Tecklenburg 
hme und Anlegung des ihm von Seiner Majestät dem König von Jtalien verliehenen 
deurkrenzes des Ordens der Italienischen Krone zu erteilen. 
Anna 
ziman 
Misson Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den emeritierten 
ver ienstden Hermann Hegner in Gütersloh und Friedrich Judt in Mühlheim für ihre langjährige 
Aronenkolle Tätigkeit unter den Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets den Königlichen 
DOrden vierter Klasse zu verleihen.
	        
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