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Durchfuhrzölle in der Kapkolonie.
In der Kapkolonie ist mit Wirksamkeit vom
15. Oktober ab auf die Durchfuhr von Waren
nach Deutsch-Südwestafrika ein ermäßigter Wert-
zoll von 3 v. H. gelegt, mit Ausnahme von
Spirituosen und Weinen, für die besondere Zölle
festgesetzt sind.
Vorschriften für die Landung von Schiffen sowie
die Erhebung von Werft- und Ankergebühren in
den westaustralischen Häfen.
Der Gouverneur im Ausführenden Rate hat
unterm 5. Juni 1907 neue Vorschriften für die
Landung von Schiffen sowie über die Erhebung
von Werft= und Ankergebühren an den von der
Eisenbahnbehörde verwalteten Kais in West-
australien erlassen, die durch eine weitere Ver-
als Anhang D den westaustralischen Hafenver-
ordnungen (Port Regulations) beigegebenen, von
der dortigen Eisenbahnbehörde unterm 4. Februar
1903 erlassenen Bestimmungen über die Be-
nutzung der von ihr verwalteten Kais und die
dafür von den Schiffen zu entrichtenden Abgaben,
die einen Teil des westanstralischen Eisenbahn-
tarifs (Classification and Rate Book) bilden,
aufgehoben.
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulate in Sudney.)
Ööffnung des Pafens Sinabang in Ulederländisch-
Ostindien für den Handel.
Gemäß einer Verordnung des General-Goun-
verneurs von Niederländisch-Ostindien vom 5. Sep-
tember 1907 wird der im Gouvernement Atjeh
gelegene Hafen von Sinabang für den allgemeinen
Handel geöffnet. Der Zeitpunkt soll von dem
fügung vom 21. Juni 1907 noch einige Ab-FGouverneur von Atjeh noch näher bestimmt
änderungen erfahren haben. Hierdurch sind die werden. (Javasche Courant.,
Verschiedene (Mitteilungen.
Erlernung von Candessprachen durch Beamte
in Süd-Ulgerien.
Die South Nigeria Government Gazette
veröffentlicht die Grundsätze, die bei der Ge-
währung von Brlohnungen an Beunir für
gute Kenntnisse in den Landessprachen
maßgebend sein sollen. Als Belohnungen für
europäische Beamte der Zivilverwaltung in po-
litischer Stellung werden festgesetzt:
1000 Mk. für Fortschritte in der Kenntnis
irgend einer der genehmigten Sprachen und
abermals 1000 Mk. für das Gewinnen noch
höherer Kenntnisse derselben Sprache.
Belohnungen werden nur gewährt, wenn die
Bewerber vorher die Erlaubnis des Gouverne=
ments zum Studium der Sprachen erhalten haben.
Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die be-
treffende Sprache auch wirklich einen Nutzen für
den Bewerber für die Ausübung seiner Dienst-
pflichten zu haben verspricht.
Die Verordnung macht dann sechs Sprachen
des Landes namhaft, deren Kenntnis für die Ge-
währung der Belohnungen in Betracht kommt.
Europäische Beamte in untergeordneter
Stellung haben Anspruch auf Belohnung in
halber Höhe. Auch die Polizei-, Zoll= und richter-
lichen Beamten und andere, die die besondere
Erlaubnis des Gouvernements zur Bewerbung
erhalten haben, können für die Belohnungen in
Betracht kommen.
Von den Fortschritten in der Spyrachkenntnis
werden zum Teil die efrverungen in höhere
Stellungen ## politischen Dienstes abhängig
Domuu.
Mitglieder der Native Political Staff, die
nicht Eingeborene der Kolonie sind, gute Kennt-
nisse im Englischen haben und die Prüfung für
eine Eingeborenensprache bestehen, können folgende
Prämien erhalten: Für fließendes Sprechen:
100 Mk., für Fertigkeit im Lesen und Schreiben:
200 Mk.
Politische Beamte, welche solche Prüfung be-
standen haben, kommen besonders für Stellungen
im Gebiet der erlernten Sprache in Betracht.
Offiziere des Süd-Nigeria-Regiments kommen
für diese Belohnungen nicht in Frage, doch
können diejenigen, die in Haussa oder Yoruba ge-
prüft sind, mit 300 Mk. jährlicher Zulage nach
Bestehen der niederen Prüfung und mit 500 Mk.
jährlicher Zulage nach Bestehen der höheren
Prüfung belohnt werden, aber mit der Maßgabe,
daß kein Offizier eine höhere Sprachenzulage er-
halten kann als ein Zivilbeamter.
Zum Schluß geht die Verordnung auf die
Vorschriften für die alljährlich zweimal abzu-
haltenden Prüfungen und die Prüfungsbedin-
gungen ein. «