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Verordnung des GSouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Ciste der
vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
Vom 11. Oktober 1907.
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wird hierdurch verorduet,
was folgt:
# die Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände Zolltarif B ist unter Nr. 25 auf-
zunehmen:
Stacheldraht.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Bekanntwerdens auf den einzelnen Zollstellen
in Kraft. «
Daressalam, den 11. Oktober 1907.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung:
v. Winterfeld.
Obige Verordnung wird hierdurch von mir genehmigt.
Darossalam, den 12. Oktober 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Dernburg.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Einführung eines JSolles auf
getrochnete Fische und die Jollfreie Julassung französischen Geldes bis zum Einzel-
betrage von 20 Mk.
Vom 20. September 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonial-
blatt S. 509) wird hiermit in Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1904 betr. die Erhebung
von Einfuhrzöllen verordnet, was folgt:
&§ 1. Ziffer 8 des Zolltarifes mit Gültigkeit vom 1. August 1904 erhält folgende Fassung:
Fische afrikanischen Ursprungs getrocknet, gesalzen, geräuchert, geröstet, gekocht oder gebraten 5 Mk.
pro 100 kg.
Die bisherige Ziffer 8 erhält die Ziffer 9.
§ 2. Bei Ziffer 12 der Zollfreiliste sind die Worte „und getrockuete“ zu streichen und bei
Ziffer 31 ist nach den Worten „zugelassen sind“, binzuzusetzen: „sowie Münzen und Geldzeichen
französischer Währung bis zum Einzelbetrage von 20 Mk.“
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1907 in Kraft.
Lome, den 20. September 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Dersonalien.
Seine Maiestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, für die Dauer der gegenwärtig
von ihnen bekleideten Amter das bisherige Mitglied der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete
Kammergerichtsrat Wienskowsky zum ordentlichen Mitgliede des Disziplinarhofs für die Schutz-
gebiete und den Kammergerichtsrat Schröder zum ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer
für die Schutzgebiete zu ernennen.