W 1184 2
6. Reiseziel (nebst Vermerk, ob Rückkehr beabsichtigt) E
7. Reiseroute
8. Reisezweck
9. Reisezeit und Tag der Abreise
10. Führt mit sich: (Zahl und Bezeichnung des Viehs usw.)
Ausgefertigt den 190
Unterschrift des Beamten. (Dienststempel.)
§ 12. Eine Paßmarke ist nur gültig für den Distrikt oder Bezirk, der auf ihr vermerkt ist;
ein Reisepaß nur sür die darin angegebene Zeit und Route.
13 r Inhaber eines Reisepasses oder einer Bescheinigung gemäß § 4 dieser Ver-
ordnung, der in den Distrikt oder Bezirk, in welchem er bisher wohnhaft war, zurückzukehren beab-
sichtigt, muß das Eintreffen am Ziel der Reise durch die Person, zu der er sich begeben wollte, falls
diese ein Weißer ist, in allen übrigen Fällen durch einen dort befindlichen Beamten oder, wenn ein
solcher nicht vorhanden, durch einen sonstigen Weißen auf der Rückseite des Reisepasses oder der
Bescheinigung vermerken lassen.
Diese Personen sind zur Erteilung eines bezüglichen Vermerks verpflichtet.
5 14. Es ist verboten, einem paßpflichtigen Eingeborenen, der nicht im Besitze einer gül-
tigen Paßmarke oder eines gültigen Reisepasses ist, Dienst, Unterkunft, Unterhalt oder solche Unter-
stützung zu gewähren, die der Verletzung der Paßvorschriften durch den Eingeborenen Vorschub
leisten könnte.
§5 15. Das Verabfolgen von Eisenbahn= oder Schiffsfahrkarten an Eingeborene ohne gül-
tigen Paß ist verboten.
§5 16. Jeder paßpflichtige Eingeborene kann von jedem Weißen angehalten und, wenn
er ohne gültigen Paß betroffen wird, dem nächsten Polizeibeamten übergeben werden. Ist ein
Polizeibeamter nicht in der Nähe und wird der Festgenommene infolgedessen wieder losgelassen, so
ist der nächsten Polizeistation oder Polizeipatronille bei erster Gelegenheit Anzeige zu erstatten.
Wird der Eingeborene der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2, 3, 13 schuldig
befunden, so wird er nach den für die Bestrafung Eingeborener geltenden Bestimmungen bestraft.
Für die Beobachtung dieser Vorschriften durch Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sind die Eltern
oder sonstigen Aufsichtspersonen verantwortlich.
Eine weitere Bestrafung auf Grund des § 4 der Verordnung, betr. Maßregeln zur Kon-
trolle der Eingeborenen, vom 18. August 1907 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Daneben hat der schuldige Eingeborene die durch seine Ergreifung und Ablieferung ent-
standenen Kosten zu tragen.
.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 9, 13 Absatz 2, 14, 15, auch
wenn sie au Fahrlässigkeit bernhen, werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mi. bestraft, an deren Stelle,
wofern der Zuwiderhandelnde ein Eingeborener ist, Bestrafung nach den für diese geltenden Be-
stimmungen treten kann.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens sind die in den einzelnen Bezirken erlassenen Vorschriften,
welche eine Paßpflicht der Eingeborenen zum Gegenstand haben, aufgehoben.
Windhuk, den 18. August 1897.
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär
beauftragt mit Wahrnehmung der Gonvernementsgeschäfte:
v. Lindegquist.
Bekanntmachung des Couverneurs von Logo, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Togo.
Vom 1. Mai 1907.
Die Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-
Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 beutcches Kolonialblatt Seite 103) wird in Aus-
führung des § 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem 1. Juni 1907 in Kraft gesetzt.
Lome, den 1. Mai 1907.
Der Gonverneur.
Graf Zech.