Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowic die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, 
des § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegs- 
hinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Krieg be- 
ziehungsweise Feldzug. 
Für die Beteiligung an der Niederwerfung des vorgenannten Aufstandes im Jahre 1905 
ist, sofern sie mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefecht vorliegt, 
den dabei zur Verwendung gelangten Deutschen das Jahr 1905 als Kriegsjahr anzurechnen. 
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung des Aufstandes im Sinne des § 14, 2 
des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seinerzeit folgen. 
Berlin, den 30. Jannar 1907. (gez.) Wilhelm I. K. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schuttruppen und Reichs-Marine-Amt). 
Verfügung des Ruswärtigen RKmts, Rolonial-HRbteilung, betr. Erteilung einer 
Sonderberechtigung zum ÖSchürfen und Bergbau. 
Vom 25. Januar 1907. 
Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 363) wird dem Landesfiskus des Schutzgebiets Kamerun vorbehaltlich wohlerworbener 
Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau für Bitumen in 
sestem, flüssigem und gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl und Asphalt, sowie für Steinsalz 
nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen und für die Solquellen in dem Küstengebiete 
einschließlich der Bezirke Ossidinge, Tinto-Fontemdorf, Jabassi, Edea, Lolodorf und Ebolova erteilt. 
Berlin, den 25. Jannar 1907. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
Beschluß des Bundesrats vom 17. Januar 100, betr. die Kamerun-Eisenbahn- 
Gesellschaft (K. E. G.) in Berlin. 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 813) wird 
nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Jannar d. Js. beschlossen, der Kamerun= 
Eisenbahn-Gesellschaft in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die 
Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte 
an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt 
zu werden. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Kusfuhr von und des 
Handels mit elefanten zähnen unter fünf Kilogramm. 
Vom 26. Oktober 1906. 
Auf Grund von §# 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches 
Kolonialblatt Seite 509) wird folgendes verordnet: 
#§* 1. Die Ausfuhr sowie das in den Handel Bringen von Elefantenzähnen, welche ein 
geringeres Gewicht als fünf Kilogramm besitzen, ist verboten. 
* 2. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu einhunderk- 
fünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu zehntausend Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft 
oder Gefängnis nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs bestraft. 
Die Bestrafung von Eingeborenen im Sinne des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Deutsches Kolonial- 
blatt Seite 859) erfolgt nach den Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
(Deutsches Kolonialblatt Seite 241).
	        
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