Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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O.

Beylage  zum  3.  Stück  der  Gesetzsammlung  für  das  Koͤnigreich  Sachsen,
vom  Jahr  1818.

Allgemeine  Hebammen-Ordnung.
F.  1.

Vorläufige  Prüfung  derer,  welche  Hebammen  werden  wollen,
Jede  Weibsperson,  welche  die  Hebammenkunst  in  einer  öffentlichen  Lehranstalt  erkernen  will,
bat  sich  in  dieser  Hinsicht  zuförderst  durch  den  Prediger  ihres  Wohnorts  und  den  Pbysicus  des
Bezirks  prüfen  zu  lassen.

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S.  2.
Eigenschaften  einer  Weibsperson,  welche  Hebamme  werden  darf.

Eine  tehrtochter  der  Hebammenkunst  muß  aber

)  von  gutem  geraden  Körperbau,  mite  durchaus  gesunden,  gehörig  gebildeten,  niche  allzustarken
  Händen  und  Armen,  mit  ungeschwächten  Sinnen  und  vorzüglich  mir  einem  hinlänglich
seinem  Gefühle  in  den  Fingern  versehen,  so  wie

b)  wo  meöglich,  nicht  unter  25  und  niche  über  40  Jahr  ale,  und  mit  einem  guken,  natürlichen
  Verstande  begabe  seyn,  sie  muß  ferner  behörigen  Religionsunterriche  genossen  haben,  sertig
  lesen  und,  wo  moglich,  schreiben  können,  wohlwollend,  dienstfertig,  besonnen  und  unternehmend
  seyn,  auch  einen  nüchrernen,  unbescholtenen  und  christlichen  tebenswandel  führen,  und  hat
demnach  über  die  sub  a)  bemerkten  Erfordernisse  von  dem  Physicus  des  Bezirks,  über  die  sub  b)
festgesetzten  aber  von  dem  Prediger  ihres  Wohnorts  ein  vollständiges  und  pflichemäsiges  Zeugniß
  beizubringen.

.  3.
Allgemeine  Pflichten  einer  Hebamme.

Die  von  einer  Obrigkeit  hiesiger  Lande,  nach  Vorschrift  des  Mandaks,  als  Wehmutker  angestellte
  und  vereidete  Weibsperson,  hat  zu  pünktlicher  und  gewisseckhafter  Erfüllung  ibres  Berufs
folgendes  genau  zu  beobachten:  "

#  Zuförderst  soll  dieselbe  nicht  nur  alle  in  dem  unter  beutigem  Tage  erlassenen  Mandate  und

in  gegenwärtiger  Hebammenordnung  für  sie  enthaltenen  Vorschriften,  sondern  auch  die  in  dem

zugleich  eingeführten  allgemeinem  Hebammenbuche,  welches  ihr  bey  Ausübung  ihres  Berufs  in

allen  Fällen  zur  Richtschnur  dienen  soll,  so  wie  beym  Unterricht  ihr  ertheilten  Anweisungen  jeders
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