fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Wer bei Volksfesten öffentliche Ausspielungen, deren Gegenstand aus— 
schließlich in Eß- und Trinkwaren zum alsbaldigen Genusse besteht, veranstalten 
will, hat das Gesuch um die erforderliche Zulassung schriftlich unter Erstreckung 
auf die unter Ziffer 1a bis e verlangten Angaben bei dem Gemeindevorstande 
anzubringen. Von diesem kann die Zulassung ausgesprochen werden, wenn 
der Gesamtbetrag der Einsätze bei der einzelnen Ausspielung 300 MJ nicht 
übersteigt. 
3. 
Der Bezirksdirektor und in Fällen der Ziffer 2 der Gemeindevorstand 
hat von jeder Zulassung einer Lotterie oder Ausspielung ohne Verzug dem 
Großherzoglichen Steueramte in Weimar unter Bezeichnung des Unternehmens 
und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und 
des Zeitpunktes, an welchem die Eröffnung über die Zulassung (der Erlaub— 
nisschein) dem Unternehmer behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu 
machen. 
Der Bezirksdirektor hat diese Mitteilung auch in allen denjenigen Fällen 
zu bewirken, in welchem für die Zulassung das Großherzogliche Staats— 
ministerium zuständig ist. 
Die Mitteilung ist nicht erforderlich 
a) bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen 
üblichen öffentlichen Ausspielungen, sofern der Gesamtpreis der Spiel— 
ausweise jeder einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen 
nicht mehr als 100 AÆA beträgt, 
b) bei öffentlichen Ausspielungen, über welche den Spielteilnehmern 
keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, sofern die Gewinne weder 
ganz noch teilweise in barem Gelde bestehen. 
4. 
Spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen 
Erlaubnis (Ziffer 3) hat der Unternehmer dem Steueramte in Weimar die 
nach den Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze erforderliche An— 
meldung zu übergeben.
	        
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