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Aus fremden RKolonien und Droduktionsgebieten.
Eine Relise nach Ceylon, Indien und Birma.
Originalbericht von D. Sandmann Berlin.
Den Schluß des Berichts müssen wir mit Rücksicht auf
die Stoffhäufung in dieser Nummer nochmals zurückstellen.
Verbot des Verkaufs von krrlegswaffen und kiriegs-
munition sowie von geistigen Getränken an die
eingeborenen auf den Neu-Hebriden.
Gemäbß einer zwischen Frankreich und Groß-
britannien unterm 27. Februar 1906 abge-
schlossenen und unterm 9. Jannar 1907 rati-
fizierten Ubereinkunft ist es untersagt, auf dem
Archipel der Neu-Hebriden, einschließlich der
Banks= und Torres-Inseln, und auf den zu der
Inselgruppe gehörigen Gewässern unter irgend
einer Form den Eingeborenen Kriegswaffen und
Kriegsmunition jeder Art zu verkaufen oder zu
liefern. Unter dies Verbot fallen: Gewehre mit
weiter Tragfähigkeit, Revolver und andere Repe-
tiergewehre mit mehr als zwei Länsfen, die zu
diesen Waffen passende Munition, ferner einzelne
Teile, vermittels derer Jagd= in Kriegsgewehre
umgewandelt werden können, sowie scharfe Pa-
tronen und Sprengstoffe aller Art. Ausgenommen
sind jedoch Jagdgewehre und die eigens dafür
hergestellte, in fertigen Patronen gelicferte
Munition.
Ferner ist es in den gedachten Gebieten
untersagt, den Eingeborenen, unter welcher Form
der welchem Vorwande es immer sein mag,
weingeisthaltige Getränke, d. h. Spiritnuosen, Bier,
Wein und überhaupt gegorene, berauschende
Flüssigkeiten zu verkaufen oder zu liefern.
Das Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf mit
Weingeist zubereitete Heil= oder Stärkungsmittel,
die im Falle einer Krankheit oder eines Unwohl=
seins eingegeben werden.
(Journal olliciel de ln Républiduc Erançaise.)
Vorschriften für die Einfuhr von aus Wein
destillierten Spirltuosen, die im Südafrikanischen
Sollverein erzeugt find, nach Transvaal.
Laut Bekanntmachung des Gonverneurs von
Transvaal vom 7. November 1906 sind für die
Einjuhr von Spirituosen, die im Südafrikanischen
Zollverein aus Wein destilliert sind, besondere Be-
stimmungen erlassen, wonach derartige Spiritnosen
für Trinkzwecke nicht eingeführt werden dürfen in
einer Stärke von mehr als 10 v. H. oder weniger
als 25 v. H. unter Normalstärke. Solche Spiri-
tuosen können unter Zollaufsicht bis zu 25 v. H.
unter Normalstärke gebracht werden, eine weitere
Behandlung oder Färben soll indessen nicht stait-
haft sein. ###he TFransvanl (ioverument (inzedte.)
Verbrauchsabgabe und JSoll bei der Einfuhr von
Spirituosen aus den übrigen Gebleten des Süd-
afrikanischen Sollvereins nach Basutoland.
Durch eine Proklamation Nr. 27 vom Jahre
1906 ist bestimmt, daß vom 1. Jannar d. Js.
ab in Basutoland Spirituosen nur aus Wein
destilliert werden dürfen. Von solchen Spirituosen
wird eine Verbrauchsabgabe von 9 Schill. für ein
Imperialgallon von Normalstärke erhoben mit
einem entsprechenden Nachlasse für Spiritnosen
unter Normalstärke bis herab zu 7 Schill. 6 Pre.
für 1 Gallon; auf die Einfuhr derartiger inner-
halb des Südafrikanischen Zollvereins hergestellter
Spirituosen ist ein Zoll in Höhe der Ver-
brauchsabgabe gelegt.
OIihe Board of Trnde Journal.)
Verbrauchsabgabe und Joll bei der einfuhr von
Spiriltuosen aus den üÜübrigen Gebieten des Süd-
afrikanischen Sollvereins nach Bechuanaland.
Durch eine Proklamation Nr. 28 vom Jahre
1906 sind für die Herstellung und die Einfuhr
von Spirituosen in Bechuanaland ähnliche Be-
stimmungen erlassen wie in Basutoland.
The Bonrd of Trade Journnl.)
haumwollanbau in Südnigerien (Cagos).
Die statistischen Daten über die Baumwoll=
ausfuhr Südnigeriens für die Jahre 1904 und
1905 haben ein derartiges Anwachsen der Aus-
fuhr von entkörnter Baumwolle erkennen lassen,
daß Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben
laut geworden sind und der Vermutung Raum
gegeben haben, es könnten in den Werten der
zur Ausfuhr gekommenen Baumwollmengen die
Werte der ausgeführten Baumwollsaaten mitent-
halten sein. Zur Klarstellung der Sachlage ist
darauf von sachverständiger Seite in einer der
Hauptanbaugegenden des Hinterlandes von Lagos
eine Untersuchung der Anbauverhältnisse vor-
genommen worden. Diese erstreckte sich auf die
Orte Oke Ho und Iganna im Voruba-Lande, die
120 englische Meilen von der Stadt Lagos und
drei Tagereisen von der Eisenbahn entfernt
liegen, und führte zu dem Ergebnis, daß dieser
Gegend hinsichtlich des Ausfuhrhandels mit Roh-