Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Wir haben zu diesem Zwecke eine Denkmünze gestifstet und bestimmen, was folgt: 
1. Die Denkmünze aus Bronze erhalten: 
a) alle Offiziere, Sanitätsoffiziere, Zeng= und Feuerwerksosfiziere, Marine-Ingenieurc, 
Beamte und Mannschaften der nach Südwestafrika entsandten oder bei Beginn der kriegerischen 
Ereignisse dort bereits anwesenden deutschen Streitkräfte, 
b) alle sonstigen Personen, welche an der Niederwerfung der Ausstände in Südwestafrika 
mit der Waffe beteiligt waren. Die Bestimmung darüber, welche Persönlichkeiten in Frage kommen, 
trifft der Gonverneur von Südwestafrika, 
c) die Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche als solche von Unserem Kommissar 
und Militär-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege legitimiert und während der Dauer der 
Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika tätig gewesen sind, 
die Beamten der in Südwestafrika eingerichteten Feld-Postanstalten, sowie diejenigen 
sonstigen Beamten der Reichspostverwaltung, welche in Südwestafrika in erster Linie im Interesse 
der Truppe tätig gewesen sind. 
2. Zur Verleihung der Denkmünze aus Stahl können Uns vorgeschlagen werden: 
a) Diejenigen Angehörigen der Schutztruppen, des Heeres und der Marinec, sowie alle die- 
jenigen Personen, welche an den Vorbereitungen zur Ausstellung und Entsendung der südwest- 
afrikanischen Streitkräfte oder während der Dauer der Niederwerfung der Ausstände in außer- 
gewöhnlicher, besonders anerkennenswerter Weise im Interesse der nach Südwestafrika entsandten 
Truppen tätig gewesen sind. 
b) Angehörige der Besatzungen derjenigen Schiffe deutscher Reedereien, welche ausschließlich 
zu dem Zweck geschartert waren, Truppen und Kriegsbedarf nach Südwestafrika oder von dort nach 
der Heimat zu befördern. 
3. Die Denkmünze zeigt auf der Vorderseite den Kopf der Germania und die Juschrift: 
„Südwestafrika 1904—06“, auf der Rückseite Unseren Namenszug, darüber die Kaiserkrone und bei 
der Denkmünze aus Bronze darnnter zwei gekreuzte Schwerter sowie die Inschrift: „Den siegreichen 
Streitern“, bei derjenigen aus Stahl: unter Unserem Namenszuge einen Lorbeerzweig, sowie die 
Junschrift: „Verdienste um die Expedition“. 
4. Die Denkmünze wird auf der linken Brust an einem an beiden Rändern mit schwarzen 
und weißen Längsstreifen und in der Mitte mit roten und weißen Querstreifen versehenen 36 mm 
breitem Bande getragen und rangiert an der Ordensschnalle unmittelbar vor der China-Denkmünze. 
5. Diejenigen Besitzer der Denkmünze, welche während der Niederwerfung der Aufstände 
in Siwestafeen an den in der Anlage ausgeführten Gefechten usw. Teil genommen haben, sind 
berechtigt, auf dem Bande dieser Denkmünze Spangen mit den gleichfalls aus der Anlage ersicht- 
lichen Namen zu tragen. Die Spange besteht aus vergoldetem Messing; der Rand und die In- 
schrift sind glatt und poliert, die Buchstaben erhaben. Die Juschrift ist in einer Zeile zu fertigen. 
Die Spangen sind an dem Bande so zu befestigen, daß sie wagerecht liegen. 
Die Spangen „Hereroland“ und „Groß-Namaland“ sind auch solche Persönlichkeiten zu 
tragen nesn die zwar keines der aufgeführten Gefechte usw. mitgemacht, aber als Feldsignalisten, 
Telegraphisten, Funker, im Etappendienst und im Reichspost= und Reichstelegraphendienst mit dem 
Feinde gekämpft haben. 
7. Ausgeschlossen von der Verleihung der Denkmünze sind diejenigen Personen, welche 
während der Dauer der kriegerischen Ereignisse unter der Wirkung von Ehrenstrafen standen oder 
seitdem unter dieselbe getreten und bis zum heutigen Tage noch nicht rehabilitiert sind. 
8. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen gelten auch 
für diese Denkmünze. 
9. Den mit der Denkmünze Beliehenen wird ein Besitzengnis nach dem von Uns ge- 
nehmigten Muster ausgefertigt. 
Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der Inhaber der 
Denkmünze, welche Wir derselben zustellen lassen werden, aufzubewahren. 
11. Nach dem Ableben eines Inhabers der Denkmünze verbleibt dieselbe seinen hinter- 
bliebenen Angehörigen. 
12. Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieser Urkunde sind angeschlossen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel 
Gegeben Berlin, den 19. März 1907. 
(1. S S.) gez. Wilhelm I. B. 
gez. v. Bülow.
	        
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