Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 318 20 
1900 angegebenen Bedingungen während des 
Jahres 1907 nach Frankreich eingeführt werden 
kann, auf 60 000 kg festgesetzt. 
Artikel 2. usw. 
(Tournal oflicich de la Republique Française 
om 20. Jannar 1907.) 
Jollbegünstigte Sinfuhr von Etzeugnissen des 
französischen Kongogeblets. 
Eine auf Grund der Gesetze vom 11. Jannar 
1892, Artikel 3, vom 24. Februar 1900, Ar- 
tikel 1 und 2, und vom 17. Juli 1900, Ar- 
tikel 1, unterm 16. Januar 1907 von der 
Französischen Regierung erlassene Verordnung 
lautet: 
Artikel 1. Für Kaffee und Kakao in Bohnen 
aus dem französischen Kongogebiete (konventio-= 
nelles Kongobecken) werden die Mengen, die 
während des Jahres 1907 unter den in den 
Verordnungen vom 22. April 1899 und 
25. August 1900 angegebenen Bedingungen in 
Frankreich eingeführt werden können, wie folgt, 
festgesetzt: 
Kaffee 50 000 kg 
Kakao 25 000 
Artikel 2. usw. 
Clournal oflicich de la République Française 
vom 20. Januar 1907.) 
Jolltarli für die unter der Verwaltung der Uyassa- 
gesellschaft stehenden Geblete in Oozamblque. 
Der Nyassagesellschaft ist durch Königliche 
Verordnung gestattet, einen neuen Zolltarif für 
die Einfuhr von Waren in die unter ihrer Ver- 
waltung stehenden Gebiete sowie für die Ausfuhr 
daraus vorläufig in Kraft zu setzen. Sobald 
jedoch ein neuer Zolltarif für die Provinz Mo- 
zambicque entworfen ist, hat die Gesellschaft einen 
endgültigen Tarifentwurf in Ubereinstimmung mit 
jenem auszuarbeiten und zur Genehmigung vor- 
zulegen. (The Board of Trade Journul.) 
Erschwerung der Kusfuhr von Waffen und Spreng- 
stoffen sowie von milltärischen AKusrüstungsgegen- 
ständen nach den Neu-Hebriden. 
Laut Proklamation des Generalgonverneurs 
des Australischen Bundes vom 28. November 1906 
ist die Ausfuhr von Waffen und Sprengstoffen 
sowie von Heeres= und Marine-Ausrüstungs- 
gegenständen nach den Neu-Hebriden verboten, 
sofern nicht vorher von dem General-Zoll- 
kontrolleur eine Erlaubnis dazu eingeholt ist. 
(Commonwealth of Australin Guzettc.) 
  
Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken in Don- 
dicherv und Karikal. 
Gemäß einem von dem Generalrate der 
französischen Besitzungen in Vorderindien in seiner 
Sitzung vom 14. Januar 1906 gefaßten Be- 
schlusse, dem die französische Regierung durch 
Verordnung vom 19. Februar 1907 zugatmmn 
hat, unterliegen vom 28. Februar d. Is ab in 
den Besitzungen Pondichery und Karikal Alkohol, 
Spirituosen, Liköre, Likör= oder Kunstweine euro- 
päischer Erzeugung oder Art, die in der Kolonie 
hergestellt oder dort eingeführt werden, einer 
Verbrauchsabgabe von 75 Rupien für 1 hl oder 
von 6 Fanons für 11 reinen Alkohols. 
Ebenso unterliegen in den gedachten beiden 
Besitzungen Wein und gegorene Getränke euro- 
päischer Erzeugung oder Art, die in der Kolonie 
hergestellt oder dort eingeführt werden, folgenden 
Verbrauchsabgaben: 
für 1 hl 
Rupien 
Wein in Fässern . 4 
Wein in Flaschen 6 
Apfelwein und Birneumost 4 
Bier in Fässen 3 
Bier in Flaschen 4 
Weingeisthaltige Riechmittel, Weingeistfirnis, 
Heilmittel mit weingeistiger Grundlage sowie 
chemische und andere, mittels denaturierten Wein- 
geistes hergestellte Erzeugnisse sind von der Ver- 
brauchsabgabe frei. 
Für Weingeist, Spirituosen, Liköre, Likör- 
und Kunstweine, Wein und gegorene Getränke, 
mit Ausnahme von Rot= und Weißwein in 
Fässern sowie von Bier, Apfelwein und Birnen- 
most in Fässern, ist bis zu ihrer Entnahme zum 
Verbrauch oder zur Wiederausfuhr die Ein- 
lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen 
gestattet. 
(Tournal oflicich de ln Républidue Fruncaisc.) 
Jolltarifterung von Waren in Ueuseeland. 
Laut Verordnung des Gouverneurs vom 
3. August 1906 (Nr. 176) ist Himbeersäure, da 
sie zu ähnlichen Zwecken wie Tafelessig gebraucht 
werden kann, bei der Einfuhr nach Neuseeland 
wie dieser mit 6 Pce. für das Gallon zu ver- 
ollen 
(rne Board of Trude Journnl Nr. 514. S. 22.) 
Jollbefrelung in Ueuseeland. 
Laut Verordnung des Commissioner vom 
6. August 1906 (Nr. 817) sind eiserne Aus- 
rüstungsgegenstände für Ortscheite als Material
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.