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5 5. Derjenige, welcher einen bisher versteuerten Hund zwar am 1. April nicht mehr
besitzt, aber nicht in der Zeit vom 1. bis 30. April abmeldet, hat die Steuer weiter zu entrichten.
Abmeldung außer dieser Zeit befreit nicht von der Steuer.
Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den doppelten Betrag
der Steuer, um die der Fiskus verkürzt ist oder verkürzt werden sollte, zu zahlen.
Daneben tritt eine Geldstrafe von 5 bis 150 Mark, wenn die Absicht der Stenerhinter-
ziehung vorgelegen hat.
7. Für die von Eingeborenen zu zahlenden Steuern und Strafen sind die Werftältesten
mithaftbar.
§5 8. Hunde ohne Marke sind von der Ortspolizei einzufangen. Das Einfangen ist in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Meldet sich der Eigentümer des Hundes binnen einer Woche
nicht, so kann der Hund öffentlich versteigert oder getötet werden.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in drei Jahren, ebenso der
Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Stenern. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Steuerjahres, in dem die Verbindlichkeit oder der Anspruch entstanden war.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten
die Gouvernementsverordnungen vom 24. Dezember 1898 (K. G. G. IV Nr. 10), vom 1. Februar 1900
(K. G. G. V Nr. 20) und vom 28. Oktober 1901 (K. G. G. VI Nr. 274) außer Kraft.
Windhuk, den 23. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Sũdwestafrika, betr. Besteuerung
von Hunden.
Vom 24. Februar 1907.
Gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Februar 1907, betreffend die Besteuerung
von Hunden in Deutsch-Südwestafrika, wird hierdurch bekannt gegeben, daß als Ortschaften
im Sinne dieser Verordnung nachstehende Plätze anzusehen sind, an welchen demgemäß Hundesteuer
erhoben wird:
Swakopmund, Usakos, Karibib, Otjimbingue, Omaruru, Otjiwarongo, Otavi, Tsumeb,
Grootfontein, Outjo, Okahandja, Windhur mit Klein-Windhuk, Rehoboth, Gobabis, Gibeon, Keet-
manshoop, Warmbad, Bethanien, Aus, Lüderitzbucht.
Windhuk, den 24. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnung des Bezirksamts Donape, betr. Hbänderung der Verordnung vom
29. Kugust 1898, betr. Einführung von Steuern.
Vom 28. Jannar 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird hiermit verorduct:
Der § 3 der Verordnung vom 29. August 1898, betreffend Einführung von Steuern (Kol.
Gesetzg. Bd. 3 Nr. 48) enthält folgende Fassung:
Jeder männliche, über 16 Jahre alte Bewohner der Marschall-Inseln, welcher nicht als
Marschall-Eingeborener zu betrachten ist, hat bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als
drei Monaten eine persönliche Steuer zu entrichten, welche für das Jahr beträgt:
a) für Weiße und ihnen gleichstebende Rassen 40 Mark,
b) für alle übrigen 20 Mar