Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 409 
gemeinsames Einflußgebiet bilden, worin die An- 
gehörigen und Bürger beider Vertragsstaaten 
gleiche Rechte hinsichtlich der Niederlassung, des 
persönlichen Schutzes und des Handels genießen, 
wobei jede der beiden Mächte über ihre 
Staatsangehörigen die unumschränkte Gewalt 
behält und weder die eine noch die andere 
eine besondere Herrschaft über die Inselgruppe 
ausübt. 
2. Die Angehörigen dritter Mächte sollen 
dieselben Rechte genießen und den nämlichen 
Verpflichtungen unterliegen wie die französischen 
und die britischen Staatsangehörigen. Sie haben 
sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten 
für die Behandlungsweise zu entscheiden, die auf 
die Angehörigen der einen oder der anderen Macht 
Anwendung findet. Mangels einer solchen Ent- 
scheidung haben die im folgenden Artikel 2 er- 
wähnten Oberkommissare oder ihre Vertreter von 
Amts wegen die Regierung zu bestimmen, der 
jene unterstellt werden sollen. 
3. Für die Angehörigen beider Vertrags- 
mächte sowie für diejenigen dritter Staaten bleiben 
in allem, was nicht den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Abkommens oder den zu seiner Aus- 
führung zu erlassenden Vorschriften zuwiderläuft, 
die auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden hin- 
sichtlich der Person und der Grundstücke erlassenen 
Verordnungen in ihrem ganzen Umfang in Geltung. 
4. usw. 
Artikel 57. 
Verbot des Verkaufs von Kriegswaffen 
und Kriegsmunition an die Eingeborenen. 
1. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der 
gegenwärtigen Ubereinkunft ab ist es, abgesehen 
von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen, 
untersagt, auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden, 
einschließlich der Banks= und Torres-Inseln, und 
auf den zu der Inselgruppe gehörigen Gewässern 
auf irgend eine Weise und unter irgend einer 
Form den Eingeborenen Kriegswaffen und 
Kriegsmunition jeder Art zu verkaufen oder zu 
liefern. 
2. Das gegenwärtige Verbot bezieht sich nicht 
auf Jagdgewehre und die zugehörige, in fertigen 
Patronen gelieferte Munition. 
3. In das gegenwärtige Verbot sind ein- 
geschlossen Gewehre mit weiter Tragfähigkeit, 
Revolver und andere Repetiergewehre mit mehr 
als zwei Läufen, die zu diesen Waffen passende 
Munition, ferner einzelne Teile, vermittels derer 
Jagd= in Kriegsgewehre umgewandelt werden 
können, sowie scharfe Patronen und Sprengstoffe 
aller Art, abgesehen von eigens für die Jagd- 
gewehre hergestellten Patronen. 
  
* 
Artikel 59. 
Verbot des Verkaufs von 
geistigen Getränken an die Eingeborenen. 
1. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der 
gegenwärtigen Ubereinkunft ab ist es verboten, 
auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden, einschließ- 
lich der Banks= und Torres-Inseln, und auf den 
zu der Inselgruppe gehörigen Gewässern den 
Eingeborenen, auf welche Weise oder unter welchem 
Vorwande es immer soin mag, geistige Getränke 
zu verkaufen oder zu liefern. 
2. Das gegenwärtige Verbot erstreckt sich nicht 
auf mit Weingeist zubereitete Heil= oder Stärkungs- 
mittel, die im Falle einer Krankheit oder eines 
Unwohlseins eingegeben werden. 
3. In das gegenwärtige Verbot sind ein- 
geschlossen Spirituosen, Bier, Wein und im all- 
gemeinen alle gegorenen Getränke, die imstande 
sind, Trunkenheit zu erzeugen. 
Artikel 68. 
Dauer des Abkommens. 
Die durch das gegenwärtige Abkommen fest- 
gelegten Bestimmungen sollen in Kraft bleiben 
bis zu dem Tage, wo sie auf Grund einer Über- 
einkunft zwischen den Vertragsmächten durch nene 
ersetzt werden. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu 
London, den 27. Februar 1906. 
(Unterschriften.) 
Die gegenwärtige Ubereinkunft soll in Wirk- 
samkeit treten, sobald sie auf der Inselgruppe 
durch die beiden Oberkommissare oder ihre Ver- 
treter gemeinschaftlich bekannt gemacht ist. Diese 
Kundmachung soll sobald als möglich erfolgen. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu 
London, den 20. Oktober 1906. 
(L. S.) (Unterschriften.) 
1 1# 
u 
Die Übereinkunft ist ratifiziert, und die Rati— 
fikationsurkunden sind am 9. Jannar 1907 in 
London ansgetauscht worden. 
(Journal officiel de ln Républiquc Franenise 
vom 15. Januar 1907.) 
Verbot der Kusfuhr von Walfen usw. aus Ueuseeland 
nach den Neu-Hebriden. 
Nach einer Ratsverordnung vom 21. Jannar 
d. J. ist die Ausfuhr von Waffen und Explosiv= 
stoffen sowie von Heeres= und Marine-Ausrüstungs- 
gegenständen nach den Neu-Hebriden verboten; 
ausgenommen sind solche Waffen usw., die mit 
Erlanbnis des Zollministers ausgeführt werden. 
he Boaml of Trade Lournal.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.