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gemeinsames Einflußgebiet bilden, worin die An-
gehörigen und Bürger beider Vertragsstaaten
gleiche Rechte hinsichtlich der Niederlassung, des
persönlichen Schutzes und des Handels genießen,
wobei jede der beiden Mächte über ihre
Staatsangehörigen die unumschränkte Gewalt
behält und weder die eine noch die andere
eine besondere Herrschaft über die Inselgruppe
ausübt.
2. Die Angehörigen dritter Mächte sollen
dieselben Rechte genießen und den nämlichen
Verpflichtungen unterliegen wie die französischen
und die britischen Staatsangehörigen. Sie haben
sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
für die Behandlungsweise zu entscheiden, die auf
die Angehörigen der einen oder der anderen Macht
Anwendung findet. Mangels einer solchen Ent-
scheidung haben die im folgenden Artikel 2 er-
wähnten Oberkommissare oder ihre Vertreter von
Amts wegen die Regierung zu bestimmen, der
jene unterstellt werden sollen.
3. Für die Angehörigen beider Vertrags-
mächte sowie für diejenigen dritter Staaten bleiben
in allem, was nicht den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Abkommens oder den zu seiner Aus-
führung zu erlassenden Vorschriften zuwiderläuft,
die auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden hin-
sichtlich der Person und der Grundstücke erlassenen
Verordnungen in ihrem ganzen Umfang in Geltung.
4. usw.
Artikel 57.
Verbot des Verkaufs von Kriegswaffen
und Kriegsmunition an die Eingeborenen.
1. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der
gegenwärtigen Ubereinkunft ab ist es, abgesehen
von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen,
untersagt, auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden,
einschließlich der Banks= und Torres-Inseln, und
auf den zu der Inselgruppe gehörigen Gewässern
auf irgend eine Weise und unter irgend einer
Form den Eingeborenen Kriegswaffen und
Kriegsmunition jeder Art zu verkaufen oder zu
liefern.
2. Das gegenwärtige Verbot bezieht sich nicht
auf Jagdgewehre und die zugehörige, in fertigen
Patronen gelieferte Munition.
3. In das gegenwärtige Verbot sind ein-
geschlossen Gewehre mit weiter Tragfähigkeit,
Revolver und andere Repetiergewehre mit mehr
als zwei Läufen, die zu diesen Waffen passende
Munition, ferner einzelne Teile, vermittels derer
Jagd= in Kriegsgewehre umgewandelt werden
können, sowie scharfe Patronen und Sprengstoffe
aller Art, abgesehen von eigens für die Jagd-
gewehre hergestellten Patronen.
*
Artikel 59.
Verbot des Verkaufs von
geistigen Getränken an die Eingeborenen.
1. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der
gegenwärtigen Ubereinkunft ab ist es verboten,
auf der Inselgruppe der Neu-Hebriden, einschließ-
lich der Banks= und Torres-Inseln, und auf den
zu der Inselgruppe gehörigen Gewässern den
Eingeborenen, auf welche Weise oder unter welchem
Vorwande es immer soin mag, geistige Getränke
zu verkaufen oder zu liefern.
2. Das gegenwärtige Verbot erstreckt sich nicht
auf mit Weingeist zubereitete Heil= oder Stärkungs-
mittel, die im Falle einer Krankheit oder eines
Unwohlseins eingegeben werden.
3. In das gegenwärtige Verbot sind ein-
geschlossen Spirituosen, Bier, Wein und im all-
gemeinen alle gegorenen Getränke, die imstande
sind, Trunkenheit zu erzeugen.
Artikel 68.
Dauer des Abkommens.
Die durch das gegenwärtige Abkommen fest-
gelegten Bestimmungen sollen in Kraft bleiben
bis zu dem Tage, wo sie auf Grund einer Über-
einkunft zwischen den Vertragsmächten durch nene
ersetzt werden.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu
London, den 27. Februar 1906.
(Unterschriften.)
Die gegenwärtige Ubereinkunft soll in Wirk-
samkeit treten, sobald sie auf der Inselgruppe
durch die beiden Oberkommissare oder ihre Ver-
treter gemeinschaftlich bekannt gemacht ist. Diese
Kundmachung soll sobald als möglich erfolgen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu
London, den 20. Oktober 1906.
(L. S.) (Unterschriften.)
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Die Übereinkunft ist ratifiziert, und die Rati—
fikationsurkunden sind am 9. Jannar 1907 in
London ansgetauscht worden.
(Journal officiel de ln Républiquc Franenise
vom 15. Januar 1907.)
Verbot der Kusfuhr von Walfen usw. aus Ueuseeland
nach den Neu-Hebriden.
Nach einer Ratsverordnung vom 21. Jannar
d. J. ist die Ausfuhr von Waffen und Explosiv=
stoffen sowie von Heeres= und Marine-Ausrüstungs-
gegenständen nach den Neu-Hebriden verboten;
ausgenommen sind solche Waffen usw., die mit
Erlanbnis des Zollministers ausgeführt werden.
he Boaml of Trade Lournal.)