Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W  436  20

5.  Für  den  Bertragsschluß  kommen  namentlich  in  Betracht:

a)  der  Gegenstand  der  Verdiungung  unter  Bezeichnung  der  Bezugsquelle,  falls  eine  derartige
  Angabe  ausnahmsweise  verlangt  ist;

b)  die  Höhe  der  Vergütung  und  die  Kasse,  durch  welche  die  Zahlungen  zu  erfolgen
haben;

Jc)  die  Vollendungsfrist  und  die  etwaigen  Teilfristen;

d)  die  Höhe  einer  etwaigen  Vertragsstrafe  sowie  die  Voraussetzungen,  unter  denen  sie

fällig  wird;

die  Höhe  einer  etwa  zu  bestellenden  Sicherheit  unter  genauer  Bezeichnung  derienigen

Verbindlichkeiten,  für  deren  Erfüllung  diese  haften  soll,  sowie  derjenigen  Voraussetzungen,

unter  denen  die  Rückgabe  zu  erfolgen  hat;

das  Nähere  in  betreff  der  Abnahme  der  Leistungen  oder  Lieferungen  sowie  der  Dauer

und  des  Umfanges  der  von  dem  Unternehmer  zu  leistenden  Gewähr;

Bestimmungen  über  das  Austragen  von  Streitigkeiten,  wobei  in  der  Regel  ein  schiedsrichterliches

  Verfahren  vorzusehen  ist;

die  technischen  Vorschriften  wegen  der  Beschaffenheit  der  Lieferungsgegenstände,  Baustoffe,

  der  Art  der  Ausführung  und  der  dabei  zu  beachtenden  Gesichtspunkte,  soweit  diese

sich  nicht  bereits  aus  den  Anschlägen  und  Zeichnungen  ergeben.

6.  Soweit  der  Unternehmer  von  ihm  selbst  im  Inlande  erzeugte  Mengen  von  Sachen  oder
Waren  liefert,  ist  dies  nach  den  stempelrechtlichen  Vorschriften  in  der  Vertragsurkunde  zum  Ausdruck
zu  bringen.  Bei  Werkverträgen  über  nicht  bewegliche  Gegenstände  ist  nicht  nur  der  Gesamtpreis,
sondern  auch  der  Wert  der  Baustoffe  in  demjenigen  Zustande,  in  welchem  sie  mit  dem  Grund  und
Boden  in  dauernde  Verbindung  gebracht  werden  sollen,  im  Vertrage  anzugeben.

7.  Die  allgemeinen  Vertragsbedingungen  sind,  insofern  nicht  bei  einfachen  Vertragsverhältnissen
  zweckmäßiger  die  Aufnahme  der  wesentlichsten  Bestimmungen  in  den  Vertrag  selbst  erfolgt,
der  Vertragsurkunde  beizufügen.

8.  Verdingungs-Anschläge,  Zeichnungen,  allgemeine  und  besondere  Bedingungen  sind  durch
Anheften  mit  Schnur  und  Siegel  zu  Bestandteilen  des  Vertrages  zu  machen.  Umfangreichere
Zeichnungen  sind  als  Anlagen  lose  beizufügen  und  als  solche  beiderseits  anzuerkennen.

9.  Durchstreichungen,  Radierungen,  Einschaltungen  sind  in  den  Vertragsurkunden  zu  vermeiden.
  Werden  Berichtigungen  erforderlich,  so  sind  sie  am  Rande  durch  die  Unterschrift  beider
Teile  anzuerkennen.

.  Die  Seiten  der  Vertragsurkunden  sind  mit  fortlaufenden  Zahlen  zu  bezeichnen.

e

—  2

IV.  Inhalt  und  Ausfühbrung  der  Verträge.

Die  Verbindlichkeiten,  die  den  Unternehmern  auferlegt  werden,  dürfen  dasjenige  Maß  nicht
übersteigen,  welches  Privatpersonen  sich  in  ähnlichen  Fällen  auszubedingen  pflegen.  In  den  Verträgen
  sind  nicht  nur  die  Pflichten,  sondern  auch  die  ihnen  entsprechenden  Rechte  der  Unternehmer
zu  verzeichnen.

Im  einzelnen.
1.  Zahlung.

1.  Die  Zahlungen  sind  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Verkehrssitte  aufs  äußerste
zu  beschleunigen.

Die  Abnahme  hat  alsbald  nach  Fertigstellung  oder  Ablieferung  der  Leistung  oder
Lieferung  zu  erfolgen.

Verzögert  sich  die  Zahlung  infolge  der  notwendigen  genauen  Feststellung  des  Geleisteten
oder  Gelieferten,  voer  erstreckt  sich  die  Ausführung  über  einen  längeren  Zeitraum,  so  sind  Abschlagszahlungen
  bis  zu  demjenigen  Betrage  zu  leisten,  den  der  abnehmende  Beamte  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  zu  vertreten  vermag.

4.  Wird  dem  Unternehmer  von  der  Verwaltung  eine  Frist  für  die  Einreichung  der  Schlußrechnung
  gesetzt,  so  hat  die  Prüfung  und  Feststellung  der  richtig  befundenen  Schlußrechnung  innerhalb
  einer  anschließenden  gleichen  Frist  zu  erfolgen.

5.  Auf  Antrag  der  Unternehmer  sind  Zahlungen  an  sie  durch  Vermittlung  der  Reichsbank
  zu  leisten.

2.  Sicherheitsleistung.
1.  Die  Zulassung  zu  dem  Ausschreibungsverfahren  ist  von  einer  vorgängigen  Sicherheits-