Contents: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 515 
§ 9. Die Zahl Derer, welche als Höchstbesteuerte das Wahlrecht aus- 
zuüben haben, wird nach der Seelenzahl der Wahlbezirke (§ 3) dergestalt 
festgestellt, daß auf je 500 Seelen ein Wähler kommt. Der mit 500 nicht 
theilbare Ueberschuß in der Seelenzahl des Wahlbezirks wird hierbei, 
wenn er 250 oder weniger beträgt, nicht, wenn er dagegen mehr als 250 
beträgt, für volle 500 Seelen gerechnet. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige, welche gleich hohe Steuer entrichten, 
vorhanden sind, von denen nach dem Maßstabe der Bevölkerung nur 
einzelne zur Wahl berufen sein würden, so sind ausnahmsweise die in 
oemelbe Steuergrade stehenden Personen sämmtlich als Wähler zu- 
zulassen. 
Die Seelenzahl wird nach dem Ergebniß der letzten amtlichen Volks- 
zählung bemessen. 
Wer nach dem Vorstehenden den Höchstbesteuerten angehört, nimmt 
an den Wahlen der Abgeordneten der Städte und des platten Landes 
keinen Anteil. 
5 10.1) Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten 
Landes in den Wahlbezirken 2 bis 7 des § 2 werden die Wähler eines jeden 
dieser Wahlbezirke, unter Ausscheidung der darunter befindlichen Höchst- 
besteuerten, nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern 
(§ 60) in drei Abtheilungen getheilt, und zwar dergestalt, daß auf jede 
Abtheilung ein Drittheil der nach Abzug der von den Höchstbesteuerten 
zu entrichtenden Steuern sich ergebenden Gesammtsumme der Steuer- 
eträge des ganzen Wahlbezirks fällt. 
s 11. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils 
der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen 
ählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze 
des zweiten Drittheils fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus 
a 4 am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil 
§ 11 al). Für die Wahl der Abgeordneten der Residenzstadt Altenburg 
wird zunächst gemäß s§ 10 und 11 für den ganzen Stadtbezirk (§ 13) die 
erste Abteilung gebildet. Sodann werden nach Ausscheidung der Wähler 
dieser Abteilung für jeden der Wahlbezirke 1 A und 1 B durch Zweiteilung 
er Restsumme der Steuerbeträge unter sinngemäßer Anwendung der 
/W 10 und 11 die zweite und die dritte Abteilung gebildet. 
§l 12. Jeder Wähler darf nur in einer Abtheilung wählen. 
In die erste und beziehentlich zweite Abtheilung gehört auch der- 
lenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise zu Erfüllung der auf die erste 
und resp. zweite Abtheilung fallenden Steuersummen erfordert wird. 
Ist durch den Gesammtbetrag der in eine der beiden ersten Abtheilungen 
Eingeschätzten Steuerpflichtigen das auf eine solche Abtheilung fallende 
rittheil der Gesammtsteuer nicht erreicht, und sind als nächste Steuer- 
Nühhtige mehrere Gleichbesteuerte vorhanden, so entscheidet wegen Auf- 
1) Vgl. Anmerkung zu § 1. 8* 
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