Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisher mit der Vertretung 
des Direktors der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts beauftragten Wirklichen Geheimen Rar 
Dernburg zum Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts zu ernennen. 
Kllerhöchste Ordre, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise 
des Beichs-Kolonialamts. 
Vom 17. Mai 1907. 
Aif Ihren Antrag will Ich den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen 
Geheimen Rat Dernburg, mit Ihrer Stellvertretung im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. Seite 7) hierdurch beauftragen. 
Wiesbaden, den 17. Mai 1907. 
gez. Mlhelm I. B. 
An den Reichskanzler. ggez. Bülow. 
Beschluß des Bundesrats, betreffend die unter der Firma „Debundscha-Dflanzung“ 
mit dem Sitz in Berlin gegründete Rolonial-Gesellschaft. 
In Gemäßheit des § 11 des Schuzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
1900, Seite 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. April d. Is. beschlossen, der mit dem Sitze 
in Berlin gegründeten Kolonial-Gesellschaft „Debundscha-Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, 
vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Körperschaftsrechte zu verleihen. 
Satzungen der Debundscha-Hflanzung. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
§5 1. Unter der Firma Debundscha- Pflanzung wird auf Grund des § 11 des Schut- 
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet. 
§5 2. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Ubernahme und der Betrieb von Land= und 
Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der Betrieb von Handel und 
Gewerbe sowie der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benach- 
barten Kolonien. 
§5 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. 
§ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 
§* 5. Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Aufsichtsrat, 
die Hauptversammlung. 
§ 6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Ver- 
öffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger". Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Aus- 
gabe des Blattes mitgerechnet. , 
2. Grundkapital. 
8 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 Mark, eingeteilt in 1100 Stamm—-— 
anteile der Serie A über je 200 Mark, die die Nummern 1—1100 tragen. 
Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominalbetrage von 120 000 Mark. 
Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gehörigen, am Westabhange des 
Kamerun-Gebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundstücke nebst Pflanzungen, 
Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden Rechten und Pflichten und allen zu dem auf 
ihre gemeinschaftliche Rechnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven nach 
der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein. 
Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Gesellschaft geführt an- 
gesehen. Alle seitdem für die Gemeinschaft der Gründer entstandenen Aktiven und Passiven gehen 
auf Rechnung der Debundscha-Pflanzung.
	        
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