Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 495 20 
Nach der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, nämlich 
Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten und Inventar 1714 796,37 Mark, 
der Wert der vorhandenen Bestände an Waren, der Barbestand und die 
ausstehenden Forderungen ........... 
— 
8 388,97 - 
zusammen 183 185,34 Mark, 
die Passiva (Schulden) 6383 185,34 
der Reinwert der Einlgen 12206000— Mark. 
Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für seine Forderung an die Firma 
Linnell & Co. in Debundscha zum Ansgleich 49 446,05 Mark. 4 
Die übrigen Anteile in Höhe von 50 553,95 Mark werden binnen 8 Tagen eingezahlt. 
§*# 8. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grund- 
kapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 Mark „Fünfhunderttausend 
Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen geschehen soll. Im übrigen 
können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Satzungsänderung (§F§ 41, 42, 51) be- 
schlossen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschieht durch Ausgabe neuer Anteilscheine zu 
200 Mark, welche als Serie B, C uff. bezeichnet werden. 
* 9. Auf die Anteile der späteren Serien sind, soweit nicht etwa andere als durch Bar- 
zahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 25 v. H. zuzüglich des etwa bedungenen Aufgeldes 
binnen acht Tagen nach Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest wird in drei Raten von 
je 25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der Maß- 
gabe eingefordert, daß zwischen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von einem 
Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur 
Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege an- 
gehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist 
und unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige 
leines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein 
für kraftlos erklärt werden. 
Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für verfallen erklärte 
Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu 
verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
#§* 10. Die Inhaber der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger 
bilden die Gesellschaft. 
Die Anteile sind unteilbar. 
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. 
" § 11. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Glänbigern nur das Gesell- 
schaftsvermögen. 
5 12. Der Zeichner eines Anteils haftet für die Zahlung des vollen Nennbetrages, falls 
jedoch der Ausgabepreis ein höherer ist, dieses Betrages. Darüber hinaus haben die Mitglieder 
der Gesellschaft keine Verpflichtung. « 
Die Zeichner von Auteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden 
Leistungen nicht befreit werden und sind nicht besugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine 
Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. ! # 
#5 13. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange die- 
selben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach 
Namen, Stand und Wohnort in das Stammbnch der Gesellichaft eingetragen. 
Nach der Vollzahlung lanten die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den 
Namen umgeschrieben werden und sind dann in das Stammbuch der Gesellschaft einzutragen. 
Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Gewinnanteilscheine auf zehn 
Jahre und einen Ernenerungsschein zur Abhebung neuer Gewinnanteilscheine. 
Die Gewinnanteile und die Ernenerungsscheine lauten stets auf dem Inhaber. 
& 14. Solange die Anteile nicht vollgezahlt sind, gelten nur die in dem Stammounch der 
Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. 4 ½* 
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so ist 
dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in dem Stammbuche 
sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.
	        
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