Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 496 2O 
5 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für 
alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen 
Gerichte. 
3. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, Reservefonds. 
§ 16. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr schließt 
mit dem I1. Dezember 1906. Innerhalb der ersten fünf Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres 
wird von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr gezogen. Diese muß mit der 
Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem den Vermögenszustand und die Verhältnisse der Ge- 
sellschaft entwickelnden Bericht des Vorstandes sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu er- 
stattenden Revisionsberichte alljährlich vor dem 30. Juni der Hauptversammlung vorgelegt werden. 
Die Bilanz und der Bericht des Vorstandes sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Auf- 
sichtsrat mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur 
Einsicht der Mitglieder auszulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie 
die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstandes und des Aussichtsrats 
vorbehalten. 
§* 17. Der durch die Bilanz festgestellte Reingewinn wird nach Abzug der durch den Auf- 
sichtsrat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, verwendet: 
a) 5 v. H. werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt. 
b) Alsdaun wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 v. H. verteilt. 
c) Von dem Überschuß beziehen die Mitglieder des Vorstandes und die Angestellten der 
Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertraglich zugesicherten Gewinnanteile. 
d) Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aussichtsrat 10 v. H. als Tantieme Zu 
zahlen. 
#) Der Rest wird auf die Anteile verteilt. 
Die Verteilung des Gewinnes auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nach Maßgabe 
der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Einzahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, 
so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der 
Einzahlung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres. 
Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätesteus am 1. Juli nach dem abgelaufenen 
Geschäftsjahre. 
Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nach der Fälligkeit nicht erhoben worden sind, ver- 
fallen zugunsten der Gesellschaft. 
§* 18. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden 
Verlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen und anßer- 
ordentlichen Bedürfnissen der Gesellschaft. Die Uberweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald 
und so oft er die Höhe von 25 v. H. des Grundkapitals erreicht hat. 
Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlichen Reservefonds ist nicht erforderlich. 
Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufsgeld 
fließt dem ordentlichen Reservefonds zu. 
4. Verwaltung. 
a. Der Vorstand. 
5 19. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und 
sonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Sondervollmacht 
erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Sagung der Aufsichtsrat 
oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Ver- 
tretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
5 20. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll bestellt. Eine 
Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als Ausweis. 
Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, besteht er aus mehreren, so muß 
die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des 
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
	        
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