Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimm- 
zahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl eutscheidet das Los. 
§ 43. Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die 
Hälite des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und 
dieser davon Anzeige zu machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden 
Bestimmungen vorliegt, so hat er unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen. 
4 §5 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen und 
ist von dem Vorsitenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die 
Ergebnisse der Verhandlungen ausgenommen. 
5. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
15. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
auf Beschluß der Hauptversammlung; 
bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 
. wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt. 
46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlichen 
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Gesetzbuchs. 
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mit- 
gliedern nach Verhältnis ihrer Einlagen ausgezahlt. 
5 47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der 
Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht worden ist. Be- 
kannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird 
nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. , · 
8 418. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mit— 
glieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an ge— 
rechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der 
Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichsanzeiger bekannt gemacht ist, und nach- 
dem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Eine durch Herab- 
setng bs anschhrcin bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung 
u Einzahlungen von ihnen über ne ile tritt ni de « 
Kam zuungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem begeichneten Zeit- 
der Geiechin. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation 
6. Aufsichtsbehörde. 
81050. Die Anssicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskauzler (8 ärtiges 
Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behe einen oder mehrer aierei ginswürtiges #n, 
Die Kommissare sind berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Situngen des Ausfsichtsrats und 
an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tages- 
ordnung der Hauptversammlungen (ordentlichen wie anßerordentlichen) sowie von dem Vorstande boer 
dem Aussichtsrate jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen 
auch deren Bücher und Schriften einzusehen, oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lahen, 
oder — gleichfalls auf Kosten der Gesellschaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen 
oder mehrere Sachverständige anzuordnen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß * 39 Nr. 2 
nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung des Aussichtsrats * 
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
⅜. * 51. Die Anssicht beschränkt sich daranf, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft im 
Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. Die Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde ist erforderlich: 
1. zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen; 
2. zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, zur Auflösung des Unter- 
nehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung im ganzen. 
Wird vom Aufsichtsrat eine Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 8 Absatz 1 beschlossen, 
so hat er von diesem Beschlusse der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
	        
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