Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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7. Ubergangsbestimmungen. 
5 52. Unmittelbar nach der notariellen Vollziehung des Gesellschaftsvertrages konstituieren 
sich die anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter ohne weitere Formalitäten als erste Hauptver- 
sammlung, um insbesondere die Mitglieder des Aussichtsrats zu wählen. Dieser hat alsbald die 
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages beim Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) 
und die im Schutzgebietsgesetz vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit durch den Bundesrat nach- 
zusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen dieser Satzungen, 
welche etwa von der Ausfsichtsbehörde gefordert werden könnten, rechtsgültig vorzunehmen. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den GCouvernementsrat. 
Vom 19. April 1907. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betr. die Bildung 
von Gounvernementsräten, werden hiermit für die Zeit bis zum 31. März 1908 als außeramtliche 
Mitglieder des Gonvernementsrats für Kamerun berufen: 
A. als außeramtliche Mitglieder: B. als stellvertretende außeramtliche 
  
Mitglieder: 
1. Missionar Stolz in Duala, 10. Missionar Gutbrod in Buca, 
2. Missionar Pater Gippert in Duala, 11. Missionar Pater Banken in Groß-Batanga, 
3. Pfllanzungsdirektor van de Loo in Viktorin, 12. Pflanzungsdirektor Röhricht in Viktoria, 
4. Pflanzungsdirektor Weiler in Bibundi, 13. Pflanzungsdirektor Volley in Idenan-Sanje, 
5. Kaufmann Enke in Duala, 14. Kaufmann Diehl in Duala, 
6. Kaufmann Muth in Kribi, 15. Kaufmann Sonnenberg in Kridi, 
7. Kaufmann Paschen in Longji, 16. Kaufmann Albrecht in Kribi, 
8. Kaufmann Steinhausen in Viktoria, 17. Kaufmann Reimers in Viktoria, 
9. Kaufmann Steyer in Duala. 18. Kaufmann Tietze in Duala. 
  
Buca, den 19. April 1907. 
Der stellvertretende Gonverneur. 
Im Auftrage: 
Kalkmann. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. Erhaltung der Dissiplin 
unter den farbigen Rrbeitern. 
Vom 22. Jannar 1907. 
Auf Grund des § 15 Absatz 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
Seite 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509) wird für das Schutzgebiet 
Deutsch-Neuguinca mit Ausschluß des Inselgebietes der Karolinen, Palan, Marianen, Marschall-, 
Brown= und Providence-Inselu folgendes bestimmt: 
§5 1 der Verordnung, betreffend die Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern 
vom 20. Juni 1900 erhält folgenden Zusatz (Absatz III): 
Farbige, die nicht entsprechend der Verordnung, betreffend die Ausführung und 
Anwerbung von Eingeborenen als Arbeiter in Deutsch-Neugninea vom 31. Juli 1901 
angeworben sind, unterliegen der disziplinaren Bestrafung nur denn, wenn der Ver- 
waltungsbehörde des Arbeitsortes die Abschrift eines mit ihnen geschlossenen Arbeits- 
oder Dienstvertrages seitens des Arbeitgebers vorgelegt worden ist. 
Herbertshöhe, den 22. Jannar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
gez. Hahl.
	        
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