Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 508 20 
Verlustliste Nr. 835 der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. 
An Krankheiten gestorben: 
1. Gefreiter August Siwek, früher im 7. Westpreußischen Infanterie-Regiment Nr. 155, am 
12. Mai im Lazarett Keetmanshoop an Typhus und Ruhr. 
2. Gefreiter Helmuth Schütt, früher im 8. Westpreußischen Infanterie-Regiment Nr. 175, am 
15. Mai in Kanus an Herzlähmung. 
3. Gefreiter Wilhelm Klesper, früher im Infanterie-Regiment von Grolman (1. Posensches) 
Nr. 18, am 17. Mai in der Krankensammelstelle Bethanien an Typhus. 
  
Nach Errichtung des Reichs-Kolonialamts führt die Legationskasse, Abteilung II, 
welche bisher die Kassenangelegenheiten der Kolonial-Zentralverwaltung besorgt hat, die Bezeichnung 
„Kolonial-Hauplkasse.“ 
  
Dachtvertrag. 
Zwischen dem Fiskus des Schutzgebiets Togo, vertreten durch den Reichskanzler, dieser 
vertreten durch die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts zu Berlin, 
einerseits 
und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lenz & Co. zu Berlin 
anderseits 
wird nachstehender Vertrag geschlossen. 
§5 1. Gegenstand, Dauer und Kündigung des Vertrages. 
1. Der Landesfiskus des Schutzgebiets Togo verpachtet die ihm gehörige „Verkehrsaulage“, 
bestehend aus der Eisenbahn Lome —Anecho, der Eisenbahn Lome —Palime und der 
Landungsbrücke in Lome, an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lenz & Co. Die Pacht 
beginnt mit dem Tage, an dem die Eisenbahn Lome —Palime dem regelmäßigen öffentlichen Verkehr 
nach der vertraglichen Gesamtabnahme übergeben wird, und läuft bis zum 31. März 1908 
Während der Dauer des Vertrages hat die Pächterin die Verkehrsanlage unter den 
nachstehenden Bedingungen selbständig und auf eigene Rechnung zu betreiben und zu unterhalten. 
§ 2. Bestimmungen für den Betrieb. 
1. Die Pächterin verpflichtet sich, die Berkehrsanlage während der Dauer des Pachtverhält- 
nisses ordnungsgemäß und nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses zu betreiben und dabei die zur 
Zeit bestehenden Vorschriften zu befolgen. Als solche Vorschriften gelten insbesondere 
I. die preußischen Betriebsvorschriften für Kleinbahnen vom 13. August 1898, 
II. die Verpflichtungen gegenüber der Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung, wie sie sich 
aus den Vorschriften des Eisenbahnpostgesetzes vom 20. Dezember 1875 und den dazu 
gehörigen Vollzugsbestimmungen ergeben, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle 
der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes auf die Dauer von 20 Jahren die im Erlaß des 
Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 enthaltenen Bestimmungen, betreffend „die Ver- 
pflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedentung zu Leistungen für die Zwecke 
des Postdienstes“, zu gelten haben; ferner die Vereinbarung vom 8./17. Juni 1905, die 
zwischen der Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung und der Kolonialabteilung über 
den Ban, die Unterhaltung und die Überwachung der beiderseitigen Telephon= und 
Telegraphenanlagen längs der Bahn Lome —Anecho getroffen ist. 
Der Betrieb umfaßt 
die Beförderung von Personen 
a) auf den beiden Bahnen, 
b) zwischen Landungsbrücke und Schiff in Lome; 
die Beförderung von Gütern von einer öffentlichen Verkehrsstelle oder einem Privat- 
anschlußgleise der beiden Bahnen zu einer anderen solchen Stelle oder einem anderen 
solchen Gleis oder bis an ein auf der Reede von Lome liegendes Schiff oder die letztere 
Leistung in umgekehrter Richtung. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Gleisstück 
vor dem Postamte in der Hamburger Straße zu Lome als dessen Privatanschlußgleis; 
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II. 
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