Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 608 2 
§ 15. Nichteingeborene, die den Vorschriften dieser Verordnung zuwider einer amtlichen 
Aufforderung, sich mit den ihnen zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen aus dem gesperrten 
Gebiet zu entfernen, binnen der in der Aufforderung gesetzten Frist nicht Folge leisten, haben ihre 
und der Eingeborenen zwangsweise Entfernung zu gewärtigen und werden mit Gefängnis nicht unter 
einem Monat sowie mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. 
Nichteingeborene, die einem zuständigen Beamten oder einer zuständigen Behörde 
die in dieser Verordnung oder zu deren Ausführung vorgeschriebenen Angaben verweigern oder in 
Angelegenheiten, auf welche sich diese Verordnung bezieht, wissentlich unrichtige Angaben machen, 
werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark (hundert Mark) oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen auf eine härtere Strafe zu erkennen ist. 
§5 17. Eingeborene, die dieser Verordnung oder den im Anschluß an sie erlassenen be- 
hördlichen Anordnungen zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. Die entgegen den Vorschriften dieser Verordnung 
bei ihnen vorgefundenen Feuerwaffen und der Schießbedarf können eingezogen werden. 
Auch kann schon bei der ersten Zuwiderhandlung die Ausweisung verfügt werden (§ 14 
Absatz 2 
§ 18. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 13. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Gleim. 
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun, betr. die Barlöhnung Farbiger. 
Vom 17. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit §5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird verordnet, was folgt: 
§5 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Löhne der Farbigen, die zu ihm in einem 
Dienst= oder Arbeitsvertragsverhältnis stehen (Arbeiter, Diener, Träger uUsw.), in barem Gelde aus- 
zuzahlen. Der Arbeitgeber kann vereinbaren, daß diese Farbigen freien Unterhalt bekommen; er darf 
ihnen aber keine Waren unter Anrechnung auf die Lohnzahlung kreditieren. 
§5 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden an Nichteingeborenen 
mit Geldstrase bis zu 150 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle 
mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Strasgesetzbuches, an Eingeborenen 
nach den Bestimmungen der Reichskansler- Verfügung vom 22. Aprit 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
§ 3. Diese Verordnung tritt in den Bezirken Kribi, Lolodorf, Ebolova, Lomie, Bertna 
und Jaunde am 1. April 1908, in den übrigen Bezirken am 1. Juli 1907 in Kraft. 
Buca, den 17. April 1907. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Baupolizeiverordnung des Couverneurs von Togo. 
Vom 8. Mai 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
folgendes verordnet: 
.In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Ort- 
schaften oder Teilen derselben unterliegt die Bautätigkeit den in den nachfolgenden Paragraphen ent- 
haltenen Beschränkungen. 
. Wer beabsichtigt, einen Neubau zu errichten oder einen Umbau auszuführen, hat 
hierzu vor Beginn der diesem Zweck dienenden Arbeiten die schriftliche Genehmigung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde einzuholen. Dieser sind auf Erfordern noch Skizzen oder Pläne der beabsichtigten 
Anlagen vorzulegen.
	        
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