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Der Einholung der nach Abs. 1 erforderlichen Genehmigung bedarf es nicht für Bauten, welche
für Rechnung des Reichs oder des Schutzgebiets ausgeführt werden.
r 3. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, der Anlage aus bau-, feuer= oder
gesundheitspolizeilichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Innehaltung der Straßenzüge und den
weiteren Ausbau des Straßennetzes die Genehmigung zu versagen oder sie an die Beobachtung der
notwendigen Abänderungen zu knüpfen.
4. Der örtlichen Verwaltungsbehörde bleibt es überlassen, die Genehmigung zur Aus-
führung der Anlage nur für eine bestimmte Frist zu erteilen, welche auf Antrag aus besonderen
Gründen verlängert werden kann.
§ 5. Von der Fertigstellung der Anlage ist innerhalb eines Monats der örtlichen Ver-
waltungsbehörde Anzeige zu machen.
§ 6. Gras= oder Strohhäuser und sonstige bauliche Anlagen mit Wänden oder Dächern
aus Gras, Stroh oder ähnlichem feuergefährlichen Material dürfen nicht errichtet und Reparaturen
an den bestehenden derartigen Baulichkeiten ohne Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde
nicht vorgenommen werden.
Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, Ortschaftsteile durch öffentliche Bekanntmachung
zu bezeichnen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden.
§* 7. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, die Besitzer unfertig liegen gebliebener
oder verwahrloster Häuser zum Ausbau oder Niederreißen ihrer Häuser unter Bestimmung einer an-
gemessenen Frist anzuhalten.
8 Die Errichtung von Zäunen aus Gras oder Stroh und die Reparatur derartiger
noch bestehender Zäune ist verboten, desgleichen das Anbringen von Hecken aus Kaktus oder
Euphorbien. Bestehende derartige Hecken sind zu beseitigen.
« Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden an Nicht-
eingeborenen, soweit nicht Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs Platz greifen, mit Geldstrafe bis
zu 150 Mk., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haftstrafe tritt, an Eingeborenen
unter analoger Anwendung des vorstehenden Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichs-
kanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.
10. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung, betreffend die Gründung neuer Niederlassungen, die Errichtung von Neubauten und die
Ausführung von Umbauten in Küstenplätzen des Togogebietes, vom 10. August 1899, außer Kraft.
Lome, den 8. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der
Baupolizelverordnung.
Vom 8. Mai 1907.
Die Baupolizeiverordnung vom heutigen Tage erhält von heute ab für folgende Ortschafts-
teile Geltung:
1. Für den inneren Bezirk der Stadt Lome mit Ausnahme des Soldatenlagers.
Dieser Bezirk wird begrenzt im Süden von der See, im Westen, Norden und Osten von
dem Umkreis, welcher durch folgende Punkte bezeichnet ist: Treffpunkt des vom Gouverneurhaus nach
Süden führenden Weges mit dem Kaiser-Staden, Gouverneurhaus, Isolierbaracke, Schnittpunkt der
Südgrenze der Küasplantage mit der Amntivestraße. Friedhof, Treffpunkt des vom Friedhof nach
Süden führenden Weges mit der Strandstraße.
2. Für folgende Stadtteile von Anecho: Kodji, Aplayiho, Agbodji, Manya, Sosime, Fante-
kome, Legbann, Flamani, Bokotikponn, Ela, Djamadji und Kpota.
Lome, den 8. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.