Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Dle  gewählten  Schiederscheer  werden  von  der  becreffenden  Reglerung  der  Bundesversammlung
  angezeigt.  Erfolge,  in  dem  Falle  der  Vereinbarung  über  dle  Berusung  an  das
Schiedsgericht,  und  nachdem  die  Regierung  den  Ständen  die  Liste  der  Spruchmänner  mitgethelle
  onc,  die  Wahl  der  Schiedsrichter  nicht  binnen  vier  Wochen,  so  ernenne  die  Bundesversammlung
  die  lehteren  statt  des  säumigen  Theiles.

Artikel  wW.

Dle  Schiedsrichter  werden  von  der  Bundesversammlung,  miscelst  ihrer  Regierung,  von
der  auf  sie  gefallenen  Ernennung  in  Kenntuih  gesetze,  und  ausgesordere,  einen  Obman  aus
der  Zabl  der  übrigen  Spruchmänner  zu  wählen;  bei  Gleichhele  der  Seimmen  wird  ein  Obmann
  von  der  Bundesversammlung  ernanne.

Areikel  V.

Die  von  der  becresfenden  Reglerung  bel  der  Bundesversammluns  elngereichten  Acten,
in  welchen  die  Sereltfragen  bereles  durch  gegenleltige  Denkschrisfeen  oder  auf  andere  Art  festgestellt
  seyn  müssen,  werden  dem  Obmann  übersendet,  welcher  die  Abfassung  der  Relation
und  Correlacion  zwel  Schiederichtern  überträgk,  deren  Einer  aus  den  von  der  Regierung,
der  Andere  aus  den  von  den  Ständen  Erwählten  gu  nehmen  ist.

Artikel  VI.

Demnächst  versammeln  sich  die  Schiedaorscheer,  einschließlich  des  Obmanns,  an  einem
von  beiden  Thellen  zu  bestimmenden,  oder,  Iin  Ermangelung  einer  Uebereinkunfe,  von  der
Bundesversammlung  zu  begelchnenden  Orte,  und  enescheiden,  nach  ihrem  Gewlssen  und  eigener
  Einscche,  den  streltigen  Fall  durch  Mehrbele  der  Seimmen.

Areikel  VI.

Sollten  dle  Schiedericheer  zu  Fällung  des  definltiven  Spruches  eine  nähere  Ermlrtelung
  oder  Aufklárung  von  Thatsachen  säc  unumgänglich  nothwendig  erach#en,  so  werden  ste
dleß,  der  Bundesversammlung  anzeigen,  welche  die  Ergänzung  der  Aceen  durch  den  Bundestagsgesandten
  der  bechelllgeen  Reglerung  bewirken  läße.

Artike!  VIII.

Sosern  nicht  in  dem  guletze  bezelchnesen  Falle  eine  Verzögerung  unvermeidlich  wird,
muß  die  Enescheidung  späcestens  blunen  vler  Monacen,  von  der  Ernennung  des  Obmanns