Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Glieder, zumal da die Kritik stets die wahren 
Gründe übersieht oder entstellt. 
4. Die zentrale Zusammenfassung baut ohne 
weiteres allen Verstößen von gegnerischer Seite 
einen wirksamen Damm vor. Einzelne Kassen 
wären vielleicht oft gefährdet gewesen, auch hier 
können einzelne Mitglieder wohl abgesprengt 
werden. Das Ganze bleibt darum aber doch und 
stets lebenskräftig bestehen. 
5. Bei der zentralen Zusammenfassung der 
Einzelpersonen wird die Zufuhr des Geldes ver- 
billigt insofern, als nicht — wie sonst — zwischen 
der eigentlichen Kreditgeberin und den Kredit- 
nehmern noch ein weiteres Glied steht: entweder 
in Deutschland die Zentrale der Spar= und 
Darlehnskassen oder hier die besondere Spar- 
und Darlehnskasse selbst. 
6. Schlechte Wirtschaft von Einzelkassen — 
wie sic in Deutschland leider so oft zum Schaden 
der einzelnen Genossenschaften und des Ganzen sich 
bemerkbar gemacht hat — ist von vornherein 
ausgeschlossen; auch fällt bei der Zentrale jede 
un angebrachte persönliche Rücksichtnahme gegen- 
über Kreditsuchern und säumigen Rückzahlern fort, 
wie sie im engen Kreise von Einzelkassen leider 
oft — zum Schaden der Kasse selbst — nicht 
vermieden wird. Für eine vorsichtige und zweck- 
entsprechende Verwaltung dieses zentralen In- 
stitutes an Haupt und an Gliedern und für eine 
zuverlässige Ubersicht über das Ganze kann jeden- 
falls verhältnismäßig bedeutend bessere Vorsorge 
und Garantie geschaffen werden. 
7. Die Einheitlichkeit, die Gleichmäßigkeit 
und der Zusammenhalt sind ohne weiteres ga- 
rantiert. Sonderbündelei ist ausgeschlossen. Das 
Ganze aber wird Verluste, die es trifft, eher 
tragen und ausgleichen als eine lokale Kasse. 
8. Der Scheckverkehr, diese gerade hier in 
der Kolonie gewiß überaus zweckmäßige, ja direkt 
naturnotwendige Zahlungsart, wird durch das 
zentrale Institut mit seinen Zweigniederlassungen 
in ganz wesentlichem Maße erleichtert und ver- 
einfacht. 
Bei solchem Vorgehen und solcher Organi- 
sation steht aber auch nichts dem im Wege, daß 
sich jederzeit allenthalben, wo die Verhältnisse 
das tatsächlich zulassen und wo besondere Neigung 
hierzu vorhanden ist, Einzelkassen bilden, welche 
dann als solche der Genossenschaftsbank als ihrer 
Geldausgleichsstelle sich anschließen würden. Da- 
bei würden dann zweckmäßigerweise alle die bisher 
aus diesem Bezirk der Bank direkt angeschlossenen 
Mitglieder unter gleichzeitigem Ausscheiden bei 
dieser an jene Kasse zu verweisen sein. So 
könnten dann später auch — wenn dies zweck- 
mäßiger orscheinen sollte und wenn die 
Besiedlungsverhältnisse des Landes das 
  
erlauben — allmählich allenthalben Einzelkassen 
gegründet werden, und die Genossenschaftsbank 
würde alsdann für diese die Geldausgleichsstelle 
werden, ohne daß an ihr wesentlich zu 
ändern wäre. Wir hätten dann die gleiche 
Organisation wie in Deutschland; nur der Weg 
zu ihr wäre ein anderer gewesen. Vielleicht aber 
— fast möchte man sagen sicherlich — bewährt 
sich für dieses Land die jetzt geschaffene Form als 
dauernde Einrichtung, und man verlegt die all- 
gemeine genossenschaftliche Kleinarbeit, die Ver- 
tretung der Berufsinteressen und die erzieherische 
Tätigkeit entweder auf irgend eine Art in die 
Gruppen der einzelnen Zweigniederlassungen oder 
in die vorhandene Ein- oder Verkaufsgenossen= 
schaft oder in besond (Farmerverein usw.), 
welche dann sich wieder zweckmäßig zu einem das 
ganze Land umfassenden Bund zusammenschließen 
müßten. 
Die Genossenschaftsbank beruht auf der be- 
schränkten Haftpflicht. Der Geschäftsanteil beträgt 
250 Mk., die Haftung darauf z. Zt. 1000 Mk.; 
diese soll aber von der am 8. Mai staufindenden 
Generalversammlung auf 5000 Mk. erhöht werden. 
Die beschränkte Haftpflicht war hier die einzige 
Möglichkeit, sie gibt auch Finanz= und Kreditkraft 
genug, und die Bank hat hierbei stets die Mög- 
lichkeit — falls die Verhältnisse der Mitglieder 
dazu herangewachsen sind — ihre Kraft zu er- 
höhen durch G hlüsse, welche 
weitere Erhöhungen der Haftsumme und dann 
vielleicht auch des Geschäftsanteils herbeiführen. 
Die Genossenschaftsbank wird ferner sogleich 
auch die Kreditgeberin für etwa sich bildende und 
ihr als Mitglieder unter Übernahme von Haft- 
summen beitretende Ein= und Berkaufsgenossen- 
schaften oder Gesellschaften sein; zunächst also schon 
für die in Windhuk mit jener Aufgabe gegründete 
Genossenschaft. Derartige genossenschaftliche Auf- 
gaben bleiben aus allgemeinen Gründen, nament- 
lich aber auch wegen der Berschiedenartigkeit der 
in den einzelnen Bezirken hinsichtlich der Wirt- 
schaftserzeugnisse zu lösenden Fragen, besser lokali- 
siert und auf einzelne selbständig arbeitende 
Unternehmungen beschränkt. Jedenfalls aber hat 
die Genossenschaftsbank sich satzungsgemäß für alle 
Fälle — entsprechend der Reichs-Genossenschafts- 
bank in Darmstadt und der Landwirtschaftlichen 
Zentral-Darlehnskasse für Deutschland — die Mög- 
lichkeit geschaffen, kommissionsweise als Sammel- 
stelle für den Ein= und Verkauf ihrer Mitglieder 
tätig zu sein. Sie soll gegebenenfalls im großen 
die Aufträge der einzelnen Verkaufsgenossenschaften 
im Ein= wie im Verkauf ausführen und wird 
also späterhin namentlich auch bei dem Absatz von 
Exportartikeln (Wolle, Hänte usw.) nützliche Dienste 
verrichten können. 
 
	        
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