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Glieder, zumal da die Kritik stets die wahren
Gründe übersieht oder entstellt.
4. Die zentrale Zusammenfassung baut ohne
weiteres allen Verstößen von gegnerischer Seite
einen wirksamen Damm vor. Einzelne Kassen
wären vielleicht oft gefährdet gewesen, auch hier
können einzelne Mitglieder wohl abgesprengt
werden. Das Ganze bleibt darum aber doch und
stets lebenskräftig bestehen.
5. Bei der zentralen Zusammenfassung der
Einzelpersonen wird die Zufuhr des Geldes ver-
billigt insofern, als nicht — wie sonst — zwischen
der eigentlichen Kreditgeberin und den Kredit-
nehmern noch ein weiteres Glied steht: entweder
in Deutschland die Zentrale der Spar= und
Darlehnskassen oder hier die besondere Spar-
und Darlehnskasse selbst.
6. Schlechte Wirtschaft von Einzelkassen —
wie sic in Deutschland leider so oft zum Schaden
der einzelnen Genossenschaften und des Ganzen sich
bemerkbar gemacht hat — ist von vornherein
ausgeschlossen; auch fällt bei der Zentrale jede
un angebrachte persönliche Rücksichtnahme gegen-
über Kreditsuchern und säumigen Rückzahlern fort,
wie sie im engen Kreise von Einzelkassen leider
oft — zum Schaden der Kasse selbst — nicht
vermieden wird. Für eine vorsichtige und zweck-
entsprechende Verwaltung dieses zentralen In-
stitutes an Haupt und an Gliedern und für eine
zuverlässige Ubersicht über das Ganze kann jeden-
falls verhältnismäßig bedeutend bessere Vorsorge
und Garantie geschaffen werden.
7. Die Einheitlichkeit, die Gleichmäßigkeit
und der Zusammenhalt sind ohne weiteres ga-
rantiert. Sonderbündelei ist ausgeschlossen. Das
Ganze aber wird Verluste, die es trifft, eher
tragen und ausgleichen als eine lokale Kasse.
8. Der Scheckverkehr, diese gerade hier in
der Kolonie gewiß überaus zweckmäßige, ja direkt
naturnotwendige Zahlungsart, wird durch das
zentrale Institut mit seinen Zweigniederlassungen
in ganz wesentlichem Maße erleichtert und ver-
einfacht.
Bei solchem Vorgehen und solcher Organi-
sation steht aber auch nichts dem im Wege, daß
sich jederzeit allenthalben, wo die Verhältnisse
das tatsächlich zulassen und wo besondere Neigung
hierzu vorhanden ist, Einzelkassen bilden, welche
dann als solche der Genossenschaftsbank als ihrer
Geldausgleichsstelle sich anschließen würden. Da-
bei würden dann zweckmäßigerweise alle die bisher
aus diesem Bezirk der Bank direkt angeschlossenen
Mitglieder unter gleichzeitigem Ausscheiden bei
dieser an jene Kasse zu verweisen sein. So
könnten dann später auch — wenn dies zweck-
mäßiger orscheinen sollte und wenn die
Besiedlungsverhältnisse des Landes das
erlauben — allmählich allenthalben Einzelkassen
gegründet werden, und die Genossenschaftsbank
würde alsdann für diese die Geldausgleichsstelle
werden, ohne daß an ihr wesentlich zu
ändern wäre. Wir hätten dann die gleiche
Organisation wie in Deutschland; nur der Weg
zu ihr wäre ein anderer gewesen. Vielleicht aber
— fast möchte man sagen sicherlich — bewährt
sich für dieses Land die jetzt geschaffene Form als
dauernde Einrichtung, und man verlegt die all-
gemeine genossenschaftliche Kleinarbeit, die Ver-
tretung der Berufsinteressen und die erzieherische
Tätigkeit entweder auf irgend eine Art in die
Gruppen der einzelnen Zweigniederlassungen oder
in die vorhandene Ein- oder Verkaufsgenossen=
schaft oder in besond (Farmerverein usw.),
welche dann sich wieder zweckmäßig zu einem das
ganze Land umfassenden Bund zusammenschließen
müßten.
Die Genossenschaftsbank beruht auf der be-
schränkten Haftpflicht. Der Geschäftsanteil beträgt
250 Mk., die Haftung darauf z. Zt. 1000 Mk.;
diese soll aber von der am 8. Mai staufindenden
Generalversammlung auf 5000 Mk. erhöht werden.
Die beschränkte Haftpflicht war hier die einzige
Möglichkeit, sie gibt auch Finanz= und Kreditkraft
genug, und die Bank hat hierbei stets die Mög-
lichkeit — falls die Verhältnisse der Mitglieder
dazu herangewachsen sind — ihre Kraft zu er-
höhen durch G hlüsse, welche
weitere Erhöhungen der Haftsumme und dann
vielleicht auch des Geschäftsanteils herbeiführen.
Die Genossenschaftsbank wird ferner sogleich
auch die Kreditgeberin für etwa sich bildende und
ihr als Mitglieder unter Übernahme von Haft-
summen beitretende Ein= und Berkaufsgenossen-
schaften oder Gesellschaften sein; zunächst also schon
für die in Windhuk mit jener Aufgabe gegründete
Genossenschaft. Derartige genossenschaftliche Auf-
gaben bleiben aus allgemeinen Gründen, nament-
lich aber auch wegen der Berschiedenartigkeit der
in den einzelnen Bezirken hinsichtlich der Wirt-
schaftserzeugnisse zu lösenden Fragen, besser lokali-
siert und auf einzelne selbständig arbeitende
Unternehmungen beschränkt. Jedenfalls aber hat
die Genossenschaftsbank sich satzungsgemäß für alle
Fälle — entsprechend der Reichs-Genossenschafts-
bank in Darmstadt und der Landwirtschaftlichen
Zentral-Darlehnskasse für Deutschland — die Mög-
lichkeit geschaffen, kommissionsweise als Sammel-
stelle für den Ein= und Verkauf ihrer Mitglieder
tätig zu sein. Sie soll gegebenenfalls im großen
die Aufträge der einzelnen Verkaufsgenossenschaften
im Ein= wie im Verkauf ausführen und wird
also späterhin namentlich auch bei dem Absatz von
Exportartikeln (Wolle, Hänte usw.) nützliche Dienste
verrichten können.