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Verordnung des Couverneurs von kamerun, betr. das Verbot der Einfuhr von
Oorio-kheresien-Talern in das Schutzgebiet Kamerun.
Vom 17. Juni 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813), des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
27. September 1903 und des §& 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen
der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiantschon, vom 1. Februar 1905 wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
§5s 1. Maria-Theresien-Taler dürfen in das Schutzgebiet nur mit Genehmigung des Gon-
verneurs eingeführt werden.
uwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark, an deren Stelle im Un-
vermögensfalle Haft tritt, bestraft. Daneben ist auf Einziehung der eingeführten Maria-Theresien=
Taler zu erkennen.
§# 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1907 in Kraft.
Buea, den 17. Juni 1907.
Der stellvertretende Gouverneur.
Gleim.
Verordnung des Gouverneurs von kogo, betr. Erhöhung des einfuhr3olles auf
Spirituosen.
Vom 4. Juni 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird, unter Aufhebung der Verordnung vom 4. November
1904, folgendes verordnet:
§ 1. Spirituosen unterliegen nachstehendem Einfuhrzoll.
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß, noch mit einer Sub-
stanz versetzt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes mittels des Alkoholometers
verhindert ist,
a) bei einem Alkoholgehalt von 50 v. H. Tralles für 1 Liter 80 Pfennig,
b) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 50 v. H. Tralles für jedes Prozent mehr 1,6 Pfennig,
e) bei einem Alkoholgehalt von weniger als 50 v. H. Tralles für jedes Prozent weniger
1,6 Pfennig.
Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche entweder süß oder mit einer
Substanz versetzt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes mittels des Alkoholo-
meters verhindert ist, für 1 Liter 1,20 Mark.
8. 2. Diese Verordnung tritt am 5. dieses Monats in Kraft.
Lome, den 4. Juni 1907.
Der Gouverneur.
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Dolizeiverordnung des Couverneurs von Togo.
Vom 23. Juni 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 905)
wird folgendes verordnet:
§ 1. Iu den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Ort-
schaften oder Teilen derselben gelten die in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen.
#§ 2. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, seinen Hof sowie in der Länge seines Grund-
stücks die bereits angelegten oder neu anzulegenden Straßen bis zur Mitte und, wenn kein Gegen-
über vorhanden, bis zur vollen Breite dauernd von Gras, Buschwerk und Schmutz nach näherer
Anordnung der örtlichen Verwaltungsbehörde freizuhalten. Die Reinigung darf nicht öfter als ein-
mal am Tage gefordert werden. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der als Bertreter,
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