W V16 20
XI. Vorläufige Abnahme.
1. Sämtliche Lieferungen sind zur vorläufigen Abnahme bereitzustellen, wenn hierauf nicht
ausdrücklich verzichtet wird.
Zeitpunkt und Ort für die vorläufige Abnahme sind von deutschen Firmen dem Reichs-
Kolonialamt, Berlin W., Wilhelmstraße 62 rechtzeitig mitzuteilen.
3. Die Lieferanten sind verpflichtet, bei der vorläufigen Abnahme persönlich zugegen zu
sein oder sich so vertreten zu lassen, daß der Vertreter für sie bindende Erklärungen — mündlich
oder schriftlich — an Ort und Stelle abzugeben berechtigt ist.
4. Der Abnahmeb#amte ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnisse der sie ausübenden
Personen zu prüfen. Vielmehr sind ihre Erklärungen ohne weiteres für den betreffenden Lieferanten
bindend.
5. Wird ein bevollmächtigter Vertreter nicht entsandt, so ist der Lieferant verpflichtet, die
Bestandsaufnahme des von der Behörde beauftragten Abnahmebeamten als rechtsgültig anzuerkennen.
Tagegelder und Reisekosten des Abnahmebeamten gehen zu Lasten der Kolonialverwaltung,
alle sonst durch die Abnahme entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten. Werden bei der vor-
läufigen Abnahme Mängel am Material oder an der Arbeit festgestellt, oder liegen die Abnahme=
gegenstände zu dem vorher vereinbarten Abnahmczeitpunkte nicht zur Abnahme bereit, so gehen alle
durch diese Vorkommnisse entstehenden Mehrkosten der vorläufigen Abnahme zu Lasten des Lieferanten.
7. Wird eine Lieferung bei der vorläufigen Abnahme, weil nicht den Lieferungsbedingungen
entsprechend, zurückgestellt oder abgelehnt, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des
Lieferanten.
8. Die vorläufige Abnahme gilt weder als Annahme im Sinne des § 464 noch als Ab-
nahme oder Ablieferung im Sinne der §§ 477, 638, 640, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
XII. Endgültige Abnahme.
1. Die endgültige Abnahme wird, wenn möglich, an den Landungsstellen im Schutzgebiet
(Zollstation) bewirkt. Die Abnahme soll nach Möglichkeit unter Hinzuziehung vom Gericht bestellter
Sachverständiger und unter gerichtlicher Feststellung des Tatbestandes erfolgen, wenn über die Brauch-
barkeit und Dauerfähigkeit der Ware Bedenken obwalten.
Die Abnahme erfolgt ohne Verzug nach Eintreffen und Entladung der Ware.
3. Beanstandungen werden dem Lieferanten nach Eingang der Abnahmeberichte von der
Auftraggeberin mitgeteilt. Die hieraus sich ergebenden Verhandlungen sind ausschließlich mit der
Auftraggeberin zu führen.
4. Ist eine Lieferung bei der endgültigen Abnahme als den Lieferungsbedingungen nicht
entsprechend befunden worden, so steht es dem Auftraggeber frei, die zurückgewiesene Lieferung durch
die Empfangsstelle für Rechnung des betreffenden Lieferanten bestmöglichst verwerten zu lassen, wenn
letzterer nicht innerhalb von 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung eine die Empfangsstelle von
der Sorge um die Ware entbindende Bestimmung trift.
5. Der aus Verwertung zurückgewiesener Waren erzielte Erlös wird bis zur Deckung des
von dem Lieferanten zu leistenden Schadenersatzes unverzinslich einbehalten.
XIIII. Meinungsverschiedenheiten.
1. Bei allen Streitigkeiten über durch Lieferungs= und Leistungs-Verträge begründete
Rechte und Pflichten trifft zunächst die vertragschließende Behörde eine förmliche Entscheidung und
stellt sie dem Unternehmer zu. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Er-
örterung mit dem Unternehmer vorausgehen. Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das
Schiedsgericht angerufen werden.
2. Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen
abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Behörde und der Unternehmer je einen
Schiedsrichter. Diese sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Beteiligten oder
der Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.
Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können,
wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Er wird von den Schiedsrichtern gewählt,
oder wenn diese sich nicht einigen können, von einem durch den Leiter des Gouvernements oder des
Reichs-Kolonialamts anzurufenden Gerichtspräsidenten.