Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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XI. Vorläufige Abnahme. 
1. Sämtliche Lieferungen sind zur vorläufigen Abnahme bereitzustellen, wenn hierauf nicht 
ausdrücklich verzichtet wird. 
Zeitpunkt und Ort für die vorläufige Abnahme sind von deutschen Firmen dem Reichs- 
Kolonialamt, Berlin W., Wilhelmstraße 62 rechtzeitig mitzuteilen. 
3. Die Lieferanten sind verpflichtet, bei der vorläufigen Abnahme persönlich zugegen zu 
sein oder sich so vertreten zu lassen, daß der Vertreter für sie bindende Erklärungen — mündlich 
oder schriftlich — an Ort und Stelle abzugeben berechtigt ist. 
4. Der Abnahmeb#amte ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnisse der sie ausübenden 
Personen zu prüfen. Vielmehr sind ihre Erklärungen ohne weiteres für den betreffenden Lieferanten 
bindend. 
5. Wird ein bevollmächtigter Vertreter nicht entsandt, so ist der Lieferant verpflichtet, die 
Bestandsaufnahme des von der Behörde beauftragten Abnahmebeamten als rechtsgültig anzuerkennen. 
Tagegelder und Reisekosten des Abnahmebeamten gehen zu Lasten der Kolonialverwaltung, 
alle sonst durch die Abnahme entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten. Werden bei der vor- 
läufigen Abnahme Mängel am Material oder an der Arbeit festgestellt, oder liegen die Abnahme= 
gegenstände zu dem vorher vereinbarten Abnahmczeitpunkte nicht zur Abnahme bereit, so gehen alle 
durch diese Vorkommnisse entstehenden Mehrkosten der vorläufigen Abnahme zu Lasten des Lieferanten. 
7. Wird eine Lieferung bei der vorläufigen Abnahme, weil nicht den Lieferungsbedingungen 
entsprechend, zurückgestellt oder abgelehnt, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des 
Lieferanten. 
8. Die vorläufige Abnahme gilt weder als Annahme im Sinne des § 464 noch als Ab- 
nahme oder Ablieferung im Sinne der §§ 477, 638, 640, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
XII. Endgültige Abnahme. 
1. Die endgültige Abnahme wird, wenn möglich, an den Landungsstellen im Schutzgebiet 
(Zollstation) bewirkt. Die Abnahme soll nach Möglichkeit unter Hinzuziehung vom Gericht bestellter 
Sachverständiger und unter gerichtlicher Feststellung des Tatbestandes erfolgen, wenn über die Brauch- 
barkeit und Dauerfähigkeit der Ware Bedenken obwalten. 
Die Abnahme erfolgt ohne Verzug nach Eintreffen und Entladung der Ware. 
3. Beanstandungen werden dem Lieferanten nach Eingang der Abnahmeberichte von der 
Auftraggeberin mitgeteilt. Die hieraus sich ergebenden Verhandlungen sind ausschließlich mit der 
Auftraggeberin zu führen. 
4. Ist eine Lieferung bei der endgültigen Abnahme als den Lieferungsbedingungen nicht 
entsprechend befunden worden, so steht es dem Auftraggeber frei, die zurückgewiesene Lieferung durch 
die Empfangsstelle für Rechnung des betreffenden Lieferanten bestmöglichst verwerten zu lassen, wenn 
letzterer nicht innerhalb von 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung eine die Empfangsstelle von 
der Sorge um die Ware entbindende Bestimmung trift. 
5. Der aus Verwertung zurückgewiesener Waren erzielte Erlös wird bis zur Deckung des 
von dem Lieferanten zu leistenden Schadenersatzes unverzinslich einbehalten. 
XIIII. Meinungsverschiedenheiten. 
1. Bei allen Streitigkeiten über durch Lieferungs= und Leistungs-Verträge begründete 
Rechte und Pflichten trifft zunächst die vertragschließende Behörde eine förmliche Entscheidung und 
stellt sie dem Unternehmer zu. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Er- 
örterung mit dem Unternehmer vorausgehen. Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das 
Schiedsgericht angerufen werden. 
2. Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen 
abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Behörde und der Unternehmer je einen 
Schiedsrichter. Diese sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Beteiligten oder 
der Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. 
Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, 
wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Er wird von den Schiedsrichtern gewählt, 
oder wenn diese sich nicht einigen können, von einem durch den Leiter des Gouvernements oder des 
Reichs-Kolonialamts anzurufenden Gerichtspräsidenten.
	        
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