Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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4. Die in mindestens 5 em hohen Buchstaben und in deutlicher, durch Regen nicht ver— 
wischbarer Schrift, am besten durch Brandstempel, auszuführende Bezeichnung eines Frachtstückes 
würde etwa folgendermaßen zu lauten haben: 
  
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5. Die für ein Gouvernement bestimmten Frachtstücke sind mit der Aufschrist: „Kais. Gouvt. 
(Ortsname)“, zum Beispiel Frachtstücke für das Gouvernement Apia mi 
„Kais. Gouvt. Apia über Sydney“, 
die für ein Bezirksamt bestimmten mit der Ausschrift: 
„Kais. Bez. Amt (Ortsname)“, 
und die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke mit den dem Bestellschreiben oder seinen 
Anlagen zu entnehmenden Aufschriften zu versehen. 
6. Da durch Schwinden und Verwischen der Aufschriften erhebliche Schwierigkeiten bei der 
Abnahme im Schutzgebiet entstehen können, wird bei der vorläufigen Abnahme vor der Verschiffung 
die Dauerhaftigkeit der Aufschriften besonders geprüft werden. 
7. Unverpackte Gegenstände, die nicht mit Marken und Nummern versehen werden können, 
müssen andere, unauswischbare, dentliche und leicht in die Augen fallende Unterscheidungszeichen tragen. 
III. Größe der Frachtstücke. 
1. Die Frachtstücke müssen handlich sein und sollen nicht über 100 kg brutto wiegen, falls 
nicht größere Bruttogewichte seitens des Auftraggebers ausdrücklich zugelassen oder nach Art der 
Lieferungsgegenstände nicht zu vermeiden sind (z. B. größere Maschinenteile usw.). 
2. Latten, Leisten, Verschalbretter, Dielen von gleicher Länge sind in Bündel zusammen— 
zufassen behuss besserer Ausnutzung des Laderaums. 
3. Glasscheiben und andere leicht zerbrechliche Gegenstände sind in Frachtstücken bis zu 
hõchstens 30 kg Gesamtgewicht zu verpacken. 
4. Sind Güter für die Beförderung in das Innere des Schutzgebietes bestimmt, was in 
der Ausschreibung oder Bestellung in jedem einzelnen Falle zum Ausdruck gebracht wird, so müssen 
die einzelnen Frachtstücke einschließlich Verpackung hinsichtlich Gewicht und Umfang genau den Vor- 
schriften des Auftraggebers entsprechen. 
IV. Art der Versendung. 
1. Die Verschiffung der Gegenstände hat mittels deutscher Reedereien zu erfolgen, falls 
nicht ausdrücklich die Benutzung ausländischer Reedereien zugelassen wird. 
2. Über die zur Versendung gelangenden Gegenstände ist eine Verpackungsliste aufzustellen, 
aus der ihre Verteilung auf die einzelnen Frachtstücke zu ersehen ist. 
Den Frachtbriefen ist der Vermerk: „Zur Ausfuhr über See nach überseeischen 
Ländern“ hinzuzufügen. 
4. Für alle Versendungen ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter, gestempelter Anmeldeschein 
für die Ausfuhr (grüner Statistikzettel) auszustellen und den Frachtbriefen beizufügen, oder dem 
Spediteur bzw. der Reederei zu übergeben. 
5. Die Lieferanten haben bei Lieferungen „frei Land Schutzgebiet“ die Speditions-, Fracht-, 
Versicherungs= und sämtliche übrigen Kosten bis zur endgültigen Abnahme der Waren im Schutz- 
gebiet selbst zu tragen. 
6. Die Lieferanten haben bei jeder Verschiffung und gleichzeitig mit Abgang des Dampfers 
postfrei abzusenden: 
a) eine Abschrift der Konnossemente, 
eine Abschrift der Rechnung, 
eine Verpackungsliste
	        
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