Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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an die vom Auftraggeber in der Ausschreibung näher bezeichnete, mit der Abnahme im Ausschiffungs- 
hafen beauftragte Dienststelle; 
b) eine Abschrift der Rechnung, 
eine Verpackungsliste 
an die Stationen, an die die Güter adressiert sind. 
V. Versicherung. 
Die Versicherung der Sendungen „frei Land Schutzgebiet“ ist Sache der Lieferanten. Die 
Versicherung ist bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft zu bewirken. Soll die Versicherung 
seitens des Reichs-Kolonialamts bewirkt werden, so wird dies besonders mitgeteilt. 
VI. Aufstellung, Einrichtung und Anweisung der Rechnungen. 
4 1. Behufs Bezahlung der gelieferten Gegenstände sind die Rechnungen in vier Aus- 
fertigungen mit den bezüglichen Konnossementen dem Kaiserlichen Gouvernement einzureichen. 
2. Auf allen Rechnungen ist anzugeben: 
a) Tag und Nummer des Schreibens, mit dem der Auftrag zur Lieferung erteilt ist, 
b) Bezeichnung des Auftraggebers, 
Tc) die laufende Nummer, unter welcher der Gegenstand in der Bestelliste oder dem 
Angebotformular ausgeführt ist. 
3. Von den vier Rechnungsabschriften können zwei Preßkopien sein. Eine dritte Preßkopie 
erhält die mit der Abnahme im Ausschiffungshafen beauftragte Dienststelle (siehe IV. 6.). Die übrigen 
Rechnungsabschriften müssen entweder geschrieben oder mit der Schreibmaschine oder dem Hektographen 
hergestellt sein. 
4. Die Rechuungen sind, sofern für mehr als eine Dienststelle geliefert wird, nach diesen 
getrennt und auf besonderen Bogen aufzustellen. 
5. In den Rechnungen sind, soweit nicht besondere Vereinbarungen vorliegen, überein- 
stimmend mit den von der Verwaltung angenommenen, der Lieferung zugrunde liegenden Angeboten, 
nur die Einheits= und die Gesamtpreise für die Lieferungsgegenstände selbst „frei Land Schutz- 
gebiet“ (vom Wasser nicht mehr bespülter Strand, Zollstation) aufzuführen, also ein- 
schließlich der vom Lieferanten zu tragenden Speditions-, Fracht-, Versicherungs= und sämtlicher 
übrigen Kosten. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nur für die im Schutzgebiete abgelieferten 
und durch die dazu berufene Dienststelle endgültig abgenommenen Gegenstände nach deren Abnahme. 
Eine vorläufige Abnahme der Lieferung ändert hieran nichts. 
6. Die Bezahlung erfolgt entweder unmittelbar durch die Gouvernementshauptkasse oder 
auf Anweisung des Kaiserlichen Gouvernements durch die Kolonialhauptkasse Berlin W., Wilhelm= 
straße, an den Werktagen zwischen 10 und 2 Uhr. 
7. Erfolgt die Zahlung durch die Kolonialhauptkasse und wird Zusendung des Betrages 
auf dem Postwege gewünscht, so muß die Quittung vorher der Kolonialhauptkasse eingereicht werden. 
VII. Mitteilungen über den Versand. 
Bei Lieferungen, die durch das Reichs-Kolonialamt in Auftrag gegeben worden sind, hat 
der Lieferant von der Verladung der Gegenstände und der Absendung der Verpackungslisten und 
Rechnungen an die mit der Abnahme im Ausschiffungshafen beauftragte Dienststelle dem Reichs- 
Kolonialamte noch vor Abfahrt des Dampfers unter Beifügung einer Rechnungsabschrift (Preßkopie) 
und eines Versandnachweises (Konnossement usw.) schriftlich Mitteilung zu machen. 
Bürgschein. Anlage 1. 
Für die Erfüllung der von dem .. indcnthrtmgc 
übernommenen Verbindlichkeiten 
der Anfech hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden 
bis sechtung, der Aufrechuung und der Vorausklage (§& 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
zum Betrage von 
vom 
verbürge 
No 5 E geschrieben »......,.............................. ) 
Auf Anzeige gemäß § 777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verzichtet. 
, den ten 19 
Angenommen: 
Kaiserliche 
(Umerschrift.) (Unterschrift des Bürgen.)
	        
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