Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Verfügung des Reichs-RKolonialamts, betr. die Knwendung Börperlicher Süchtigung als 
Strafmittel gegen Eingeborene der afrikanischen Schutzgebiete. 
Vom 12. Juli 1907. 
I. In allen Fällen, in welchen gegen einen Eingeborenen körperliche Züchtigung (Prügel- 
oder Rutenstrafe) als gerichtliche Strafe verhängt wird, ist über die Verhandlung, auf Grund deren 
die Strafe festgesetzt wird, unter Benutzung des Formulars A ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von dem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betranten Beamten zu unterschreiben ist. Das 
Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu enthalten. Auch muß aus 
ihm hervorgehen, daß der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Tat gehört worden ist, und 
daß die von ihm zu seiner Eutlastung angebotenen Beweise soweit tunlich erhoben worden sind. 
Endlich ist in das Protokoll auch die Urteilsformel aufzunehmen. 
II. Prügel= und Rutenstrafen dürfen niemals durch den mit der Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit betranten Beamten selbst vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist indes von ihm oder 
einem Arzte persönlich zu überwachen. 
III. Über die Vollstreckung von Prügel= und Rutenstrafen unter Beobachtung der bestehenden 
Vorschriften ist ebenfalls ein Protokoll aufzunehmen. (Formular A Rückseite.) 
Das Protokoll ist von dem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten 
oder dem hinzugezogenen Arzt zu unterschreiben. Besondere Vorkommnisse bei der Vollstreckung 
und Verletzungen sind zu beurkunden. Protokolle, welche einen derartigen Vermerk enthalten, sind 
dem Gonverneur in Abschrift einzureichen. 
IV. In Fällen in denen eine Prügelstrafe von mehr als 15 oder eine Rutenstrase von 
mehr als 10 Schlägen festgesetzt wird, ist dem Protokolle eine Begründung des Urteils anzuschließen. 
In der Begründung sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in welchen die Merkmale 
der strafbaren Handlung gefunden werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, welche für die 
Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung ist von dem mit der Ausübung 
der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten zu unterschreiben. Eine Abschrift des Protokolls ist dem 
Gonverneur einzureichen. 
V. Die gemäß Nr. III und lV dieser Verfügung eingereichten Abschriften sind beim Gon- 
vernement einer Durchsicht zu unterwersen, bei welcher der Oberrichter, im Schutzgebiet Togo der 
Bezirksrichter in Lome mitzuwirken hat. 
Die Abschriften zu Nr. III sind auch dem Referenten für Medizinalangelegenheiten vorzu- 
legen. Beanstandungen sind vom Gouverneur den beteiligten Dienststellen bekannt zu geben. 
VI. Diese Verfügung findet entsprechende Amvendung, wenn Prügel= oder Rutenstrafen 
von einem mit der Ansübung der Strafgerichtsbarkeit betranten Beamten auf Grund des § 17 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 als Disziplinarstrafen verfügt werden. In diesem 
Falle ist das Formular B zu benntzen. 
VII. Die über die Führung von Strafbüchern erlassenen Vorschriften werden durch diese 
Verfügung nicht berührt. 
Berlin, den 12. Juli 1907. 
Dernburg. 
FSormular A. 
Eingetragen im Strafbuch Nr. 
Derhandelt 
, den 
Vor dem unterzeichneten, mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene betranten 
Beamten erschein — vorgeführt — d 
welche beschuldigt w rd
	        
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