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Verfügung des Reichs-RKolonialamts, betr. die Knwendung Börperlicher Süchtigung als
Strafmittel gegen Eingeborene der afrikanischen Schutzgebiete.
Vom 12. Juli 1907.
I. In allen Fällen, in welchen gegen einen Eingeborenen körperliche Züchtigung (Prügel-
oder Rutenstrafe) als gerichtliche Strafe verhängt wird, ist über die Verhandlung, auf Grund deren
die Strafe festgesetzt wird, unter Benutzung des Formulars A ein Protokoll aufzunehmen, welches
von dem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betranten Beamten zu unterschreiben ist. Das
Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu enthalten. Auch muß aus
ihm hervorgehen, daß der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Tat gehört worden ist, und
daß die von ihm zu seiner Eutlastung angebotenen Beweise soweit tunlich erhoben worden sind.
Endlich ist in das Protokoll auch die Urteilsformel aufzunehmen.
II. Prügel= und Rutenstrafen dürfen niemals durch den mit der Ausübung der Straf-
gerichtsbarkeit betranten Beamten selbst vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist indes von ihm oder
einem Arzte persönlich zu überwachen.
III. Über die Vollstreckung von Prügel= und Rutenstrafen unter Beobachtung der bestehenden
Vorschriften ist ebenfalls ein Protokoll aufzunehmen. (Formular A Rückseite.)
Das Protokoll ist von dem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten
oder dem hinzugezogenen Arzt zu unterschreiben. Besondere Vorkommnisse bei der Vollstreckung
und Verletzungen sind zu beurkunden. Protokolle, welche einen derartigen Vermerk enthalten, sind
dem Gonverneur in Abschrift einzureichen.
IV. In Fällen in denen eine Prügelstrafe von mehr als 15 oder eine Rutenstrase von
mehr als 10 Schlägen festgesetzt wird, ist dem Protokolle eine Begründung des Urteils anzuschließen.
In der Begründung sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in welchen die Merkmale
der strafbaren Handlung gefunden werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, welche für die
Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung ist von dem mit der Ausübung
der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten zu unterschreiben. Eine Abschrift des Protokolls ist dem
Gonverneur einzureichen.
V. Die gemäß Nr. III und lV dieser Verfügung eingereichten Abschriften sind beim Gon-
vernement einer Durchsicht zu unterwersen, bei welcher der Oberrichter, im Schutzgebiet Togo der
Bezirksrichter in Lome mitzuwirken hat.
Die Abschriften zu Nr. III sind auch dem Referenten für Medizinalangelegenheiten vorzu-
legen. Beanstandungen sind vom Gouverneur den beteiligten Dienststellen bekannt zu geben.
VI. Diese Verfügung findet entsprechende Amvendung, wenn Prügel= oder Rutenstrafen
von einem mit der Ansübung der Strafgerichtsbarkeit betranten Beamten auf Grund des § 17 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 als Disziplinarstrafen verfügt werden. In diesem
Falle ist das Formular B zu benntzen.
VII. Die über die Führung von Strafbüchern erlassenen Vorschriften werden durch diese
Verfügung nicht berührt.
Berlin, den 12. Juli 1907.
Dernburg.
FSormular A.
Eingetragen im Strafbuch Nr.
Derhandelt
, den
Vor dem unterzeichneten, mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene betranten
Beamten erschein — vorgeführt — d
welche beschuldigt w rd