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2. die Vorschriften des § 50 Absatz 2, 3 und des § 60 Absatz 3 des Preußischen Allge-
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in der Fassung des Artikel 37
Nr. I, III des unter Nr. 1 bezeichneten Gesetzes;
3. in Ansehung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Bergwerkseigentums
die hierfür in Preußen geltenden Gesetze;
die Vorschriften der Artikel 22 bis 26 und des Artikel 28 des Preußischen Ausführungs-
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Gesetzsamml. S. 307) mit der Maßgabe,
daß die Bergbehörde das Grundbuchamt auch um die Eintragung eines nach § 69 der Kaeiserlichen
Bergverordnung ergangenen Beschlusses und, sobald die in den §§ 69 bis 72 derselben Verordnung
vorgesehene Zwangsversteigerung zum Verkauf des Bergwerks geführt hat, um Löschung der Ein-
tragung ersucht;
5. die Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom
21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), vom 30. November 1902, mit Ausnahme des § 23
und mit der Maßgabe, daß ein besonderes Berggrundbuch einzurichten ist.
5 2. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Bergbehörde werden vom Gouverneur
mit Zustimmung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, erlassen.
§ 3. Die Verwaltungsbehörden erheben außer den in der Kaiserlichen Bergverordnung
vorgesehenen Gebühren bis auf weiteres nur Schreibgebühren in Höhe von fünfzig Pfennig für jede
Seite einer erteilten Ausfertigung oder Abschrift sowie die baren Auslagen.
. Diese Verfügung tritt in den einzelnen Schutzgebieten gleichzeitig mit der Koaiserlichen
Bergverordnung in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1906.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
In Vertretung:
gez. Rose.
10. Juli
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Lüderitzbucht vom Hb. Rugust 1907.
Unter Aufhebung aller das Landungswesen in Lüderitzbucht betreffenden bisherigen Ab-
machungen mit der Woermann-Linie, insbesondere des mit dieser Linie für die Dauer des Kriegs-
zustandes getroffenen Abkommens vom 7./10. März 1906 wird, nachdem Einverständnis darüber
besteht, daß der besagte Kriegszustand als beendet zu erachten ist,
zwischen
dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts,
Wirklichen Geheimen Rat Dernburg,
und
der Woermann-Linie, vertreten durch Herrn Richard Peltzer, das Nachstehende vereinbart.
§5 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung
zwischen Schiff und Land im Roberthafen und, soweit Post und Passagiere in Frage kommen, auf
der Reede in Lüderitzbucht in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise zu be-
treiben, insbesondere auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß das dazu nötige Personal und Inventar
stets vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist.
#§ 2. Die Beförderung von dem Schiff nach dem Lande (Löschung) besteht in folgenden
Leistungen:
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Landungsfahrzeugen;
2. Verbringen der Landungsfahrzeuge vom Schiff an die Brücken oder an sonstige fiskalische
Landungsstellen im Roberthafen;
Verladung in die Güterwagen der Hafenbahn;
4. Beförderung mittels dieser Wagen in die Zollschuppen oder auf die sonstigen in der
Nähe gelegenen, eingefriedeten Lagerplätze sowie Stapelung und Übergabe an die Empfangs-
berechtigten.
Die Beförderung vom Lande nach dem Schiffe (Verschiffung) besteht aus den gleichen
Leistungen in umgekehrter Reihenfolge.