Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Die Beförderung von Schiff zu Schiff (Umladung) besteht in folgenden Leistungen: 
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen; 
« 2. Verbringung der Leichterfahrzeuge vom löschenden Schiffe längsseit des ladenden Schiffes 
und Befestigung dessen Übernahmevorrichtungen. 
# Die Übergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Bestimmung der 
vom Gouvernement ermächtigten Behörde im Einvernehmen mit der Woermann-L#inie entweder in 
den Zollschuppen am Roberthafen oder auf den sonstigen in der Nähe gelegenen Lagerplätzen 
äu erfolgen. 
§ 4. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land gemäß der angehefteten Betriebsordnung, deren Revision nach sechs- 
monatiger Handhabung von jeder der beiden Vertragsparteien verlangt werden kann, nach gleichen 
Grundsätzen für jedermann auszuführen, der dazu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur 
Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren bereit ist. 
Soweit die Woermann-Linie danach bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an zwe 
vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Lüderitzbuchi 
abzuführen. Die Beförderungsgebühren verbleiben der Woermann-inie. 
§ 5. Zur Benutzung bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und 
Land im Hafen von Lüderitzbucht überläßt der Fiskus der Woermann-Linie in Lüderitzbucht folgende 
Betriebsmittel: 
1. zwei hölzerne Landungsbrücken im Roberthafen; 
2. einen 2 t-Kran auf der einen sowie einen 5 t-Kran, einen 2 t-Kran und einen 
1,5 t-Kran auf der anderen Brücke; 
3. die in den Zollrayon und nach den Lagerplätzen führenden Hafengleise; 
4. vier Illinge nebst 20 Kastenwagen von je 5 Tons Tragfähigkeit für den Verkehr auf 
den Hafengleisen. 
Die unter 2, 3, 4 angegebenen Betriebsmittel sind in dem Zustande zu übernehmen, in 
dem sie sich bei übernahme des Betriebs auf Grund des vorliegenden Vertrages befinden. 
Doch bleiben die seitens der Woermann-Linie bei der ersten Übernahme dieser Betriebs- 
mittel etwa gemachten Vorbehalte in Geltung. 
Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des von ihr nach dem 
vorliegenden Vertrage wahrzunehmenden Landungsbetriebs das von ihr zur Zeit für die Slipanlage 
nebst Zubehör belegte Gelände am Roberthafen zur unentgeltlichen Benutzung, soweit der Fiskus 
die Verfügung über dieses Gelände hat. 
Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlichen Ein- 
geborenen während der Dauer dieses Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen zu halten, 
vorausgesetzt, daß dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige Überwachung der Ein- 
geborenen dauernd stationiert ist. 
§ 6. Für die Hafen= und Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maßgebend. 
Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis mit der 
aunn-Linie nicht geändert werden. 
7. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet ist, 
gegebenenfalls, welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus dem 
Bezirksrichter in Lüderitzbucht als Vorsitzendem und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen jede 
Kartei einen zu berufen hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich ver- 
Stgert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhnk, welchem auch die Entscheidung darüber zusteht, 
ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt. 
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
der übe- 8. Die Instandhaltung der Landungsbrücken liegt dem Fiskus ob. Die Instandhaltung 
Vetri brigen im § 5 bezeichneten oder später vom Fiskus außerdem noch zur Verfügung gestellten 
undrebsmittel in gutem Zustande ist Sache der Woermann-Linie. Sie geschieht durch ihr Personal 
Woe auf ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigenden Mängel und Schäden, von denen die 
2v2 rrmann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des Materials beruhen 
er durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus zu beseitigen. 
Betrieb Machen die Verhältnisse eine Erweiterung der Hafenanlagen oder eine Vermehrung der 
aur lebsmittel erforderlich, so wird nach dem Grundsatze verfahren, daß Anlagen und Betriebsmittel 
f dem Wasser von der Woermann-Linie, solche auf dem Festlande einschließlich Brücken= und 
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