W 837 20
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Oberrichter in Windhuk ausgeübt.
Kommeu die Schiedsrichter zu keiner Entscheidung, weil sich unter ihnen Stimmengleichheit
ergibt, so haben sie einen Obmann zu wählen.
Können sie sich über die Person dieses Obmannes nicht einigen, so haben sie den Ober-
richter in Windhuk um dessen Ernennung zu ersuchen.
Der Obmann kann von den Parteien aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur
Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigen.
Die nach den 85 1045, 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen werden
von dem Bezirksrichter in Lüderitzbucht erlassen.
Ham burg, den 10. August 1907.
Berlin, den 10. Juli 1907.
Reichs-Kolonialamt. Woermann-Linie.
(L. S.) gez. Dernburg. gez. Peltzer.
Betriebs-Ordnung für den Verschiffungs= und Landungsbetrieb der Woermann-Linie
in Lüderitzbucht.
Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von morgens 6 Uhr bis mittags 12 Uhr und von nach-
mittags 2 Uhr bis abends 6 Uhr. An Sonn= und Feiertagen wird, abgesehen von der Be-
förderung der Post und Passagiere sowie von dringenden Notfällen, nicht gearbeitet.
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit einzustellen,
wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung des
Betriebes beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum damit verknüpft ist.
Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen wird der Betriebs-
unternehmer nach eigenem bestem sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche Ver-
antwortlichkeit dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht.
Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf Antrag der
Leitung eines Schiffes stattfinden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die
daraus entstehenden Kosten, als Überstundenlöhne, Kosten der Beleuchtung usw. zu ersetzen.
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie
von dringenden Notfällen nicht verpflichtet, einem solchen Antrage zu entsprechen.
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.
—
1!1
Auftragerteilung.
Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern, von, nach und zwischen Schiffen, welche im
oberthafen verankert sind, ausführen.
· Die Inanspruchnahme der Mitwirkung des Betriebsunternehmers erfolgt durch Erteilung
Eines schriftlichen Auftrages in vorgeschriebener aus der Anlage ersichtlicher Form, in welchem der
uftraggeber den Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung,
erschiffung, Umladung), sowie die Anzahl von Personen und Gepäckstücken unter Bezeichnung der
dn enge, Gattung und Art der in Frage kommenden Tiere oder Güter angibt, und sich unter aus-
rücklicher Anerkennung der Betriebsordnung verpflichtet, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.
— er Auftrag, durch welchen die Mitwirkung des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen wird,
ann sowohl von dem betreffenden Schiffsführer oder seinem Vertreter am Lande, als auch von dem
ondungsempfänger ausgehen. Geht er von dem Ladungsempfänger aus, so ist dem Austrage das
er die Konnossemente über die betreffenden Güter beizufügen.
aus i Sollten die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen werden, ohne daß
irgend einem Grunde der vorgeschriebene schriftliche Auftrag erteilt wäre, so gilt der Benutzer
als Fabrzeuge als Auftraggeber und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht,
den don ihm dem Betriebsunternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet dessen Rechte, sich an
ihm üÜbergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten.
Personenverkehr.
dem 2 Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede und zwischen Schiffen und
1 Lande geschieht auf deren Gefahr. Sie erfolgt gegen Lösung von Fahrkarten.