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Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblicke
der Verschiffung, und zwar nicht im Zollhofe, sondern auf der Hochwassergrenze am Strande an
der üblichen Landungsstelle. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung
zugegen sein.
Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll=
behörde freigegeben sein.
Über die empfangenen Gepäckstücke, soweit sie nicht mit einem Passagier befördert werden,
Tiere und Güter wird der Betriebsunternehmer dem Einlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen.
Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. Güter-
mengen von über 100 Tous Gewicht sind möglichst frühzeitig dem Betriebsunternehmer anzumelden,
der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird.
Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsanfträge
zu erfüllen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während
der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder, wenn es sich um größere Güter-
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 Tons vor der erwähnten 24 stündigen Frist
vor Abfahrt des betreffenden Dampfers ihm übergeben wurden.
Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs-
seitig zu stellende Vorrichtung im Leichterfahrzeuge längsseite der Schiffe statt. Die Schiffsleitung
hat dem Beamten des Betriebsunternehmers über dergestalt empfangene Güter eine Bescheinigung
in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebsunternehmer dem
Verschiffer auszuhändigen.
Landung.
Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebs-
unternehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den
Schlingen oder den sonstigen vom Schiffe verwandten Vorrichtungen.
Die Feststellung etwa sich herausstellender Beschädigungen der zu landenden Gepäckstücke,
Tiere und Güter geschieht auf der Landungsbrücke beim Herausnehmen aus der Schlinge des Kranes,
oder, wenn die Landung nach dem Strande stattfindet, nach der Herausnahme aus den Fahrzeugen
in flutfreier Höhe.
Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich hierbei vertreten zu lassen. Die Beamten des Be-
triebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer eine Empfangsbescheinigung über dergestalt
empfangene Gepäckstücke, Tiere oder Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die Beamten
des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Beschaffenheit
der empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen.
Ablieferung gelandeter Güter.
Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere oder Güter gilt derjenige, der dem Betriebs-
unternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Güter und Tiére aus-
händigt. Orderkonnossemente müssen in blanko indossiert eingelicfert werden. Als Legitimation für
den Empfang von Gepäckstücken dient der quittierte Gepäckschein.
Die Ablieferung gelandeter Tiere geschieht am Strande. Der Empfänger oder sein Ver-
treter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort unter seinen Gewahrsam nehmen.
Der Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn dieser bekannt ist, von der Landung bald-
möglichst in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger oder ein Vertreter desselben nicht zu ermitteln,
oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehinen, so ist der Betriebsunternehmer
berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhnt zu geben,
für fremde Rechnung und Gefahr des Empfängers. Etwa dem Betriebsunternehmer entstehende
Futterkosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu ermitteln
Hi, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zugehen zu lassen, in welcher der Ort oder
ie Orte angegeben werden, wo die Tiere untergebracht sind.
di Die Ablieferung der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer an
ie Empfangsberechtigten geschieht auf den umfriedigten Zolllagerplätzen in dem Zollschuppen oder
auf dem Kohleulagerplatz.
Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. Die
Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn sie
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