Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine 
Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind tunlichst gesondert zu halten. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit losen Kohlen, Koks, Getreide, Erzen, 
Guano oder sonstigen losen Gütern irgendwie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem 
Empfänger oder dem Verschiffer verlangen, daß solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiffe 
oder bei der Einlieferung im Zollhofe zum Zwecke der Verschiffung gesackt oder sonst zur Zufrieden- 
heit seines diensttuenden Beamten verpackt werden. 
Die Stapelung loser Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung 
gedient hat, erfolgen soll, durch Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz an Land zu flößen. Wird diese 
Absicht kundgegeben, so sind von seiten des entlöschenden Schiffes eine größere Anzahl Planken, 
Bretter oder Balken durch starke Verschnürung zu einem Floße zu vereinigen. Solche Flöße sind 
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseits vertäut zu halten, als das zum 
Schleppen des Flosses bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese 
Arbeit beim Schiffe befindet. 
Um den Empfang seiner Gepäckstücke oder Güter hat sich der Empfänger selbst zu bekümmern. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, dem Empfänger von der Landung und beendeten 
Stapelung seiner Güter Anzeige zu machen. Er ist jedoch berechtigt, die Ladungsempfänger unter 
Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 48 Stunden sein soll, zur Empfangnahme jeder beliebigen 
Menge ihrer Güter ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente aufzufordern. Kommt der 
Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebs- 
unternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und äußerliche 
Beschaffenheit der den Gegenstand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, 
welches an die Stelle der Ablieferung der Güter tritt. 
Ist der Empfänger nicht aufzufinden, oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig ist, 
dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zur Empfangnahme der Güter durch öffentlichen 
Anschlag im Zollhofe statt. Nach Ablauf der Empfangnahmefrist wird in gleicher Weise verfahren, 
wie im Falle säumiger Empfangnahme. 
Der Empfänger hat dem Betriebsunternehmer über die empfangenen Güter Bescheinigungen 
zu erteilen, und zwar für jede einzelne Ablieferung. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Aus- 
stände enthalten. 
Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es in jedem Falle der Zuziehung 
eines Beamten des Betriebsunternehmers vor vollendeter Ablieferung. 
Haftung des Betriebsunternehmers. 
Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung besonderer 
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Bestimmungen des Deutschen Seefrachtrechts. 
Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher seine 
Mitwirkung in Anspruch genommen hat. 
Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit 
der Ablieferung. 
Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit bei Ver- 
schiffungs= oder Umladungsaufträgen den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von jeder 
Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos über- 
nommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 
Im Falle von Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur 
für diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung 
erteilt hat. Weist diese Bescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere 
oder Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende 
Einschränkung. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, ver- 
ursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen, wenn nicht in den Zollhöfen nach Ablieferung der Güter eingetreten), Arrest und Ver- 
fügungen von hoher Hand; desgleichen durch Kollisionen, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern 
von Fahrzeugen, Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die 
dadurch entstehenden Schäden, Verluste oder Kosten auf irgend eine rechtswidrige Handlung, einen 
Fehler, eine Nachlässigkeit oder einen Irrtum des Schlepper= oder Leichterpersonals zurückzuführen
	        
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