Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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sind; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- 
leitungen, Brechen von Schäften oder irgend einen verborgenen Fehler an dem Rumpf von 
Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betriebe verwandten Fahrzeuge oder an deren 
Maschinen (vorausgesetzt, daß nicht Seeuntüchtigkeit oder Mangel an gehöriger Sorgfalt des Unter- 
nehmers die Ursache ist); desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streiks oder 
Aussperrung; oder durch Feuer, Blitzschlag, Explosion, Regen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fort- 
wehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben 
von Holz beim Anlandflößen, Sich-Werfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, 
Verletzung, Verenden oder Überbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder von 
Verpackungen, Verderb, Fänlnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, 
Leckage oder irgendeinen anderen, aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich 
nicht erkennbaren mangelhaften Packung oder durch deren Berührung mit oder der Ausdünstung 
oder Leckage von anderen Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder 
mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen oder Bezeichnung der 
Gepäckstücke oder der Güter verursachten Versehen. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Kunstwerke oder andere Gegenstände, deren Wert 2000 Mk. pro Kollo über- 
steigt, es sei denn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekanntgegeben sei, entweder von dem 
Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden als 
Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen.“) 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gewicht, Maß, Qualität, Inhalt und Wert der Kolli oder Güter, selbst wenn in den Mani- 
festen, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten angegeben, gelten als dem 
Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil ausdrücklich anerkannt und 
schriftlich vereinbart ist. 
Werden dem Betriebsunternehmer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffen- 
heit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangsbescheinigung zu 
bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst ge- 
fährliche Güter zu befördern. 
Die Rcedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter anderen 
Gütern, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen 
Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel 
ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt ge- 
wesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
Reklamationen. 
Die Empfänger sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunternehmer wegen Beschädi- 
gung oder Verlust von Gütern innerhalb eines Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung 
bei dem Betriebsunternehmer schriftlich geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist der Be- 
triebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen. 
Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunternehmer 
den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem Geschäftshause 
bekannt zu geben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von Ansprüchen 
gesetzten einmonatigen Frist aufrecht erhalten werden. . 
Der Betriebsunternehmer haftet nicht für ein etwaiges Unterbleiben solcher Bekanntmachung. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, die Interessen der Empfänger für vom Schiffe 
nicht oder beschädigt gelandete Güter wahrzunehmen. Dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
od In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
¾ er beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
n Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht- und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Gebühren. 
Die Gebührenrechnungen des Betriebsunternehmers, sowie dessen Rechnungen für die von 
wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
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Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.
	        
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