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W 843 20
Die Hafengebühr beträgt:
Für PersonenL⅝;⅛⅝X⅛⅝⅛ iiiie 1,— Mk.
a) Für Pferde (einschließlich Ponys), Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, pro Stück 2—
b) Für Schafe, Ziegen, Schweine, pro Stück .........· 0,50-
o)FükWasser..·-...... ........1,5-
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
d) Für alle übrigen, nicht benannten Guerr 1550 Mk.
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
II. An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu zahlen:
Für die Beförderung von Personen zwischen Schiff und Land oder von Schiff zu
Schiff im Hafeernnn iiiiiiie 1,— Mk.
Für das Verladen in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der Landungs-
fahrzeuge an Land, die Brücken oder an ein Schiff und die UÜbergabe an die
Empfangsberechtigten
a) bei Pferden (einschließlich Ponys), Kamelen, Maultieren, Eseln, Rindern
pro Süüicckk 1395.—
b) bei Schafen, Ziegen, Schweinen pro Stück 5—
Die unter Ziffer a und b ausgeführten Beförderungsgebühren für Tiere
ermäßigen sich um
10 vH. bei einer mit einem Schiffe und für einen Empfänger zur Be-
förderung gelangenden Stückzahl von über 10 bis 20,
·0
15 desgleichen - - 20 30,
20 * * 8 "ö * 30 2 40,
30 - - - -40-50,
40 - - - -50-100,
50- - - - 100.
In jeder der angegebenen Stufen darf jedoch als Gesamtbetrag für einen
solchen Trausport höchstens der für die Mindestzahl der folgenden Stufe sich er-
gebende Betrag erhoben werden.
Für die Beförderung aller sonstigen im vorstehenden nicht benannten Güter von
der Längsseite des Schiffes bis in den Zollschuppen, Zollhof oder sonstigen Lager-
platz sowie für Stapelung und ÜUbergabe oder für die gleiche Leistung in um-
gekehrter Richtung .... . . 65,50Mk.
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 3 festgesetzte Gebühr,
wie folgt:
a) für das Verladen in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der Landungs-
fahrzeuge an Land und das Einlegen in die Schlingen zum Aufholen 35„,— Mk.
Diese Gebühr gilt auch für Umladungen im Hafen von Schiff zu Schiff;
b) für das Aufholen mit dem Kran oder das sonstige Herausnehmen aus den
Landungsfahrzeugen, Verladung auf die Bahnwagen, Beförderung in den Zoll-
schuppen, Zollhof oder sonstigen Lagerplatz, Stapelung und übergabe 2,50
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
III. Zusätzliche Bestimmungen.
Die Zahlung der fiskalischen Hafengebühren hat an die Woermann-Linie zu geschehen, welche
die Gebühren an die Zollkasse in Lüderitzbucht gemäß den hierüber zu erlassenden Bestimmungen
abführt.
Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post= und Telegraphenanstalten des
südwestafrikanischen Schutzgebiets bestimmten Gegenstände sind von der Zahlung der fiskalischen
Hafengebühr in demselben Maße befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements.
elchen der beiden unter II, 2a, b aufgeführten Kategorien die in diesem Tarife nicht be-
nannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Bezirksamt Lüderitzbucht.
* Die Hafen= und Beförderungsgebühr für Geflügel und sonstige kleine Tiere, die in
Käfigen versandt werden, wird nach dem Raummaß, das die Behälter einnehmen, berechnet.
Die Erhebung der Hafen= und Beförderungsgebühren erfolgt, soweit in diesem Tarife nicht
anderes bestimmt ist, nach dem Bruttogewicht.