Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 846 2C 
Im ersteren Falle trägt die Kosten die Woermann-Linie, im letzteren der Fiskus. 
Bestreitet die Woermann-Linie die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung oder Ver- 
mehrung, so entscheidet endgültig die nach § 7 zu bildende Kommission. 
Kann der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht rechtzeitig ausführen, so ist 
die Woermann-Linie von den ihr obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten, dem 
Fiskus gehörigen Betriebsmittel für die Dauer der Verzögerung entbunden. 
§ 9. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen der in § 8 bezeichneten 
Anlagen und Betriebsmittel eintreten und während der Instandsetzungsarbeiten andauern, hat die 
Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche. Anderseits ist die Woermann-Linie 
nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den gleichen Ursachen eintreten und während 
der Instandsetzungsarbeiten andauern. 
10. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, zur Ausführung von Peilungen oder zu 
sonstigen dienstlichen Zwecken der vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Swakopmund 
auf Verlangen von den ihr in Swakopmund zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit 
Bemannung und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden als erforderlich 
bezeichnen. 
Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Woermann-Linie verpflichtet sich ferner, zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten 
an den Landungsanlagen den im Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr überwiesenen 
und von ihr selbst hergestellten Anlagen und beschafften Betriebsmittel nebst Personal gegen Erstattung 
der baren Auslagen zum Gebrauche zu überlassen. 
Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Anlagen und Betriebsmittel 
eine erhebliche Störung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land zur 
Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten 
mit einer esn Gefahr für die Landungsanlagen verbunden sein würde. 
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde. 
§ 11. Die Woermann-Linie wird dem Gopuvernement auf dessen Wunsch jederzeit einen 
der in Swakopmund stationierten Schleppdampfer nebst Bemannung und Ausrüstung für Fahrten 
außerhalb des Swakopmunder Hafenbereichs zur Verfügung stellen, soweit das ohne erhebliche Be- 
einträchtigung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land möglich ist. 
Für diese Benutzung des Dampfers hat der Fiskus an die Woermann-Linie eine an- 
gemessene Vergütung zu zahlen. 
12. Sofort nach Ankunft von Schiffen auf der Reede von Swakopmund hat die Woer- 
mann-Linie den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden zur Fahrt nach und von den Schiffen 
ein dem Wetter entsprechendes Fahrzeug nebst Bemannung und Ausrüstung unentgeltlich zur Ver- 
fügung zu stellen. 
Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Angehörige der Schutztruppe oder der Kaiserlichen 
Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden 
Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Falle des 
Absatzes 1, freie Beförderung hin und zurück zu gewähren. 
§* 13. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Beförderung 
sämtlicher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und 
Güter zwischen Schiff und Land unter Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren der Woer- 
mann-Linie zu übertragen. 
§ 14. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke 
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen 
ohne Vergütung zu bewirken, soweit die Unterlagen ihr bekannt sind. 
15. Das vorliegende Vertragsverhältnis endet mit dem 31. März 1909. Doch muß 
es auf Wunsch der Regierung um sechs Monate verlängert werden, sofern die gleiche Verlängerung 
auch hinsichtlich des für Lüderitzbucht abgeschlossenen Landungsvertrages eintritt. 
Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie in Hamburg 
spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen. 
* 16. UÜber alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnisse, auch, wenn sie 
nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein 
Schiedsgericht. 
§5 17. Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeß= 
ordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.