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Im ersteren Falle trägt die Kosten die Woermann-Linie, im letzteren der Fiskus.
Bestreitet die Woermann-Linie die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung oder Ver-
mehrung, so entscheidet endgültig die nach § 7 zu bildende Kommission.
Kann der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht rechtzeitig ausführen, so ist
die Woermann-Linie von den ihr obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten, dem
Fiskus gehörigen Betriebsmittel für die Dauer der Verzögerung entbunden.
§ 9. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen der in § 8 bezeichneten
Anlagen und Betriebsmittel eintreten und während der Instandsetzungsarbeiten andauern, hat die
Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche. Anderseits ist die Woermann-Linie
nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den gleichen Ursachen eintreten und während
der Instandsetzungsarbeiten andauern.
10. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, zur Ausführung von Peilungen oder zu
sonstigen dienstlichen Zwecken der vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Swakopmund
auf Verlangen von den ihr in Swakopmund zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit
Bemannung und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden als erforderlich
bezeichnen.
Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Woermann-Linie verpflichtet sich ferner, zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten
an den Landungsanlagen den im Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr überwiesenen
und von ihr selbst hergestellten Anlagen und beschafften Betriebsmittel nebst Personal gegen Erstattung
der baren Auslagen zum Gebrauche zu überlassen.
Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Anlagen und Betriebsmittel
eine erhebliche Störung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land zur
Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten
mit einer esn Gefahr für die Landungsanlagen verbunden sein würde.
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde.
§ 11. Die Woermann-Linie wird dem Gopuvernement auf dessen Wunsch jederzeit einen
der in Swakopmund stationierten Schleppdampfer nebst Bemannung und Ausrüstung für Fahrten
außerhalb des Swakopmunder Hafenbereichs zur Verfügung stellen, soweit das ohne erhebliche Be-
einträchtigung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land möglich ist.
Für diese Benutzung des Dampfers hat der Fiskus an die Woermann-Linie eine an-
gemessene Vergütung zu zahlen.
12. Sofort nach Ankunft von Schiffen auf der Reede von Swakopmund hat die Woer-
mann-Linie den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden zur Fahrt nach und von den Schiffen
ein dem Wetter entsprechendes Fahrzeug nebst Bemannung und Ausrüstung unentgeltlich zur Ver-
fügung zu stellen.
Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Angehörige der Schutztruppe oder der Kaiserlichen
Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden
Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Falle des
Absatzes 1, freie Beförderung hin und zurück zu gewähren.
§* 13. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Beförderung
sämtlicher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und
Güter zwischen Schiff und Land unter Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren der Woer-
mann-Linie zu übertragen.
§ 14. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen
ohne Vergütung zu bewirken, soweit die Unterlagen ihr bekannt sind.
15. Das vorliegende Vertragsverhältnis endet mit dem 31. März 1909. Doch muß
es auf Wunsch der Regierung um sechs Monate verlängert werden, sofern die gleiche Verlängerung
auch hinsichtlich des für Lüderitzbucht abgeschlossenen Landungsvertrages eintritt.
Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie in Hamburg
spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen.
* 16. UÜber alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnisse, auch, wenn sie
nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein
Schiedsgericht.
§5 17. Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeß=
ordnung.