Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 847 2.8 
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Oberrichter in Windhuk ausgeübt. 
Kommen die Schiedsrichter zu keiner Entscheidung, weil sich unter ihnen Stimmengleichheit 
ergibt, so haben sie einen Obmann zu wählen. 
Können sie sich über die Person dieses Obmannes nicht einigen, so haben sie den Ober- 
richter in Windhuk um dessen Ernenmung zu ersuchen. 
Der Obmann kann von den Parteien aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur 
Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigen. 
Die nach den §§ 1045, 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen werden 
von dem Bezirksrichter in Swakopmund erlassen. 
Hamburg, den 10. August 1907. 
Berlin, den 10. Juli 1907. 
Reichs-Kolonialamt. Woermann-Linic. 
(L. S.) gez. Deruburg. gez. Peltzer. 
Betriebs-Ordnung für den verschiffungs= und Landungsbetrieb der Woermann-Linie 
in Swakopmund. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von morgens 6 Uhr bis mittags 12 Uhr und von 
nachmittags 2 Uhr bis abends 6 Uhr. An Sonn= und Feiertagen wird, abgesehen von der 
Beförderung der Post und Passagiere sowie von dringenden Notfällen, nicht gearbeitet. 
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt. 
· 2. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein- 
Iustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung 
des Betriebes beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum damit verknüpft ist. 
Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen wird der Betriebs- 
unternehmer nach eigenem bestem sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche Verant- 
wortlichkeit dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes stattfinden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer 
die daraus entstehenden Kosten, als UÜberstundenlöhne, Kosten der Beleuchtung usw., zu ersetzen. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringenden Notfällen, verpflichtet, einem solchen Antrage zu entsprechen. 
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt. 
Auftragerteilung. 
Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die 
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, welche 
auf der Reede von Swakopmund verankert sind. 
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, die 
merhalb des Zwei-Seemeilen-Radius vom Brückenkopf zu Anker liegen. 
Die Inanspruchnahme der Mitwirkung des Betriebsunternehmers erfolgt durch Erteilung 
schriftlichen Auftrages in vorgeschriebener, aus der Anlage ersichtlicher Form, in welchem der 
uftraggeber den Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, 
erschiffung, Umladung) sowie die Anzahl von Personen und Gepäckstücken unter Bezeichnung der 
dn enge, Gattung und Art der in Frage kommenden Tiere oder Güter angibt und sich unter aus- 
rücklicher Anerkennung der Betriebsordnung verpflichtet, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
er Auftrag, durch welchen die Mitwirkung des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen wird, 
eines 
8 sowohl von dem betreffenden Schiffsführer oder seinem Vertreter am Lande, als auch von dem 
oder'ugsempfänger ausgehen. Geht er von dem Ladungsempfänger aus, so ist dem Auftrage das 
die Konnossemente über die betreffenden Güter beizufügen. 
aus i ollten die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen werden, ohne daß 
er irgend einem Grunde der vorgeschriebene schriftliche Auftrag erteilt wäre, so gilt der Benutzer 
als Fahrzeuge als Auftraggeber und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, 
de von ihm dem Betriebsunternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet dessen Rechte, sich an 
n ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
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