W 847 2.8
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Oberrichter in Windhuk ausgeübt.
Kommen die Schiedsrichter zu keiner Entscheidung, weil sich unter ihnen Stimmengleichheit
ergibt, so haben sie einen Obmann zu wählen.
Können sie sich über die Person dieses Obmannes nicht einigen, so haben sie den Ober-
richter in Windhuk um dessen Ernenmung zu ersuchen.
Der Obmann kann von den Parteien aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur
Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigen.
Die nach den §§ 1045, 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen werden
von dem Bezirksrichter in Swakopmund erlassen.
Hamburg, den 10. August 1907.
Berlin, den 10. Juli 1907.
Reichs-Kolonialamt. Woermann-Linic.
(L. S.) gez. Deruburg. gez. Peltzer.
Betriebs-Ordnung für den verschiffungs= und Landungsbetrieb der Woermann-Linie
in Swakopmund.
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von morgens 6 Uhr bis mittags 12 Uhr und von
nachmittags 2 Uhr bis abends 6 Uhr. An Sonn= und Feiertagen wird, abgesehen von der
Beförderung der Post und Passagiere sowie von dringenden Notfällen, nicht gearbeitet.
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.
· 2. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein-
Iustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung
des Betriebes beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum damit verknüpft ist.
Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen wird der Betriebs-
unternehmer nach eigenem bestem sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche Verant-
wortlichkeit dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht.
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf
Antrag der Leitung eines Schiffes stattfinden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer
die daraus entstehenden Kosten, als UÜberstundenlöhne, Kosten der Beleuchtung usw., zu ersetzen.
Der Betriebsunternehmer ist nicht, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie
von dringenden Notfällen, verpflichtet, einem solchen Antrage zu entsprechen.
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.
Auftragerteilung.
Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, welche
auf der Reede von Swakopmund verankert sind.
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, die
merhalb des Zwei-Seemeilen-Radius vom Brückenkopf zu Anker liegen.
Die Inanspruchnahme der Mitwirkung des Betriebsunternehmers erfolgt durch Erteilung
schriftlichen Auftrages in vorgeschriebener, aus der Anlage ersichtlicher Form, in welchem der
uftraggeber den Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung,
erschiffung, Umladung) sowie die Anzahl von Personen und Gepäckstücken unter Bezeichnung der
dn enge, Gattung und Art der in Frage kommenden Tiere oder Güter angibt und sich unter aus-
rücklicher Anerkennung der Betriebsordnung verpflichtet, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.
er Auftrag, durch welchen die Mitwirkung des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen wird,
eines
8 sowohl von dem betreffenden Schiffsführer oder seinem Vertreter am Lande, als auch von dem
oder'ugsempfänger ausgehen. Geht er von dem Ladungsempfänger aus, so ist dem Auftrage das
die Konnossemente über die betreffenden Güter beizufügen.
aus i ollten die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen werden, ohne daß
er irgend einem Grunde der vorgeschriebene schriftliche Auftrag erteilt wäre, so gilt der Benutzer
als Fahrzeuge als Auftraggeber und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht,
de von ihm dem Betriebsunternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet dessen Rechte, sich an
n ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten.
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