Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 848 20 
Personenverkehr. 
Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede und zwischen Schiffen und 
dem Lande geschieht auf deren Gefahr. Sie erfolgt gegen Lösung von Fahrkarten. 
Gepäck, welches landende oder sich einschiffende Personen mit sich führen, braucht dem 
Betriebsunternehmer nicht übergeben zu werden. Der Betriebsunternehmer wird die Landung oder 
Einschiffung solchen Gepäcks, soweit keine zwingenden Hinderungsgründe vorliegen, zugleich mit den 
betreffenden Personen ausführen. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos. Eine Haftung für 
beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck tritt auf seiten des Betriebsunternehmers nicht ein.“) 
Personen, welche des öfteren an Bord der Schiffe zu tun haben, können Dauerkarten beim 
Betriebsunternehmer lösen. Diese Karten berechtigen nicht zum Verlangen der Gestellung einer 
besonderen Beförderungsgelegenheit. 
Verkehr mit den Schiffen. 
Der Betriebsunternehmer braucht Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von 
Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern nur dann zu entsprechen, wenn 
1. das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat; 
2. allen von der Zollbehörde beanspruchten Formalitäten entsprochen ist; 
3. der Führer des Schiffes eine von ihm gezeichnete Liste der zu landenden oder um- 
zuschiffenden Passagiere und deren Gepäckstücke mit summarischer Angabe deren Zahl 
für jeden Passagier bei dem Betriebsunternehmer eingereicht hat; 
4. der Führer des Schiffes ein von ihm gezeichnetes vollständiges Manifest über die zu 
landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter eingereicht hat. 
Das Manifest muß Angaben enthalten über Marken, Nummern, Anzahl, Art, 
Inhalt, Empfänger, Maß und Bruttogewicht der Kolli. Sendungen an „Order“ sind 
als solche zu verzeichnen; 
5. der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, auch die sonstigen Bedingungen 
der Betriebsordnung zu erfüllen. 
Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Formalitäten hat ein Beamter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt ist und sofern der Zustand der See 
es ohne Gefahr erlaubt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste in Empfang 
zu nehmen und dem Schiffsführer ein Exemplar der Betriebsordnung einzuhändigen. 
Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeunge. 
Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug; 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen veröffentlichten Fahrplaue verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und die Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseite 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent- 
scheidet das Hafenamt. 
Die Festmachetrossen für die Leichter sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind verant- 
wortlich für Verlust oder Beschädigungen von Leichtern des Betriebsunternehmers infolge ungenügenden 
Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Überladens oder Hinunter- 
fallens von Tieren oder Gütern von Deck, aus der Schlinge oder sonstigen Übernahme= oder Ent- 
löschungsvorrichtungen. 
Gerät ein Leichter ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, durch 
Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung, auf die Tatsache 
aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt. 
Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen längsseit oder Achteraushalten von 
Fahrzeugen entstehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, von denen dies 
beansprucht wird, auch solchen, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiffe dienen, am Schiffe 
4 *) E wird darauf hingewiesen, daß die Eigentümer der Gepäckstücke sich gegen solche Schäden durch 
Versicherung in den Einschiffungsplätzen decken können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.