Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich hierbei vertreten zu lassen. Die Beamten des 
Betriebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer eine Empfangsbescheinigung über der- 
gestalt empfangene Gepäckstücke, Tiere oder Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben 
die Beamten des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere 
Beschaffenheit der empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen. 
Ablieferung gelandeter Güter. 
Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere oder Güter gilt derjenige, der dem Betriebs- 
unternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Güter und Tiere 
aushändigt. Orderkonnossemente müssen in blanko indossiert eingeliefert werden. Als Legitimation 
für den Empfang von Gepäckstücken dient der quittierte Gepäckschein. 
Die Ablieferung gelandeter Tiere geschieht am Strande. Der Empfänger oder sein Ver- 
treter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort unter seinen Gewahrsam nehmen. 
Der Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn dieser bekannt ist, von der Landung bald- 
möglichst in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger oder ein Vertreter desselben nicht zu ermitteln, 
oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, so ist der Betriebsunternehmer 
berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhut zu 
geben, für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Etwa dem Betriebsunternehmer entstehende 
Futterkosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu ermitteln 
ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zugehen zu lassen, in welcher der Ort oder die 
Orte angegeben werden, wo die Tiere untergebracht sind. 
Die Ablieferung der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer an 
die Empfangsberechtigten geschieht auf den umfriedigten Zollagerplätzen in dem Zollschuppen oder 
auf dem Kohlenlagerplatz. 
Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. Die 
Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn sie 
entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine 
Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind tunlichst gesondert zu halten. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit losen Kohlen, Koks, Getreide, Erzen, 
Guano oder sonstigen losen Gütern irgendwie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem 
Empfänger oder dem Verschiffer verlangen, daß solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiffe 
oder bei der Einlieferung im Zollhofe zum Zwecke der Verschiffung gesackt oder sonst zur Zufrieden- 
heit seines diensttnenden Beamten verpackt werden. 
Die Stapelung loser Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur 
Ladung gedient hat, erfolgen soll, durch Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu 
sein brauchen. 
Die Landung von Kolli über 3 Tons Bruttogewicht bedarf einer vorherigen rechtzeitigen 
besonderen Vereinbarung mit dem Betriebsunternehmer. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz au Land zu flößen. Wird diese 
Absicht kundgegeben, so ist von seiten des entlöschenden Schiffes eine größere Anzahl Planken, 
Bretter oder Balken durch starke Verschnürung zu einem Flosse zu vereinigen. Solche Flösse sind 
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseite vertäut zu halten, als das zum 
Schleppen des Flosses bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese 
Arbeit beim Schiffe befindet. 
Um den Empfang seiner Gepäckstücke oder Güter hat sich der Empfänger selbst zu 
bekümmern. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, dem Empfänger von der Landung und 
beendeten Stapelung seiner Güter Anzeige zu machen. Er ist jedoch berechtigt, die Ladungs- 
empfänger unter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 48 Stunden sein soll, zur Empfangnahme 
jeder beliebigen Menge ihrer Güter ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente aufzufordern. 
Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist 
der Betriebsunternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl 
und äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter 
aufzunehmen, welches an die Stelle der Ablieferung der Güter tritt. 
Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig ist, 
dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zur Empfangnahme der Güter durch öffentlichen 
Anschlag im Zollhofe statt. Nach Ablauf der Empfangnahmefrist wird in gleicher Weise verfahren 
wie im Falle säumiger Empfangnahme.
	        
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