Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 851 2e 
Der Empfänger hat dem Betriebsunternehmer über die empfangenen Güter Bescheinigungen 
äu erteilen, und zwar für jede einzelne Ablieferung. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Aus- 
stände enthalten. 
Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es in jedem Falle der Zuziehung 
eines Beamten des Betriebsunternehmers vor vollendeter Ablieferung. 
Haftung des Betriebsunternehmers. 
Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung besonderer 
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Bestimmungen des Deutschen Seefrachtrechts. 
Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher seine 
Mitwirkung in Anspruch genommen hat. 
Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit der 
Ablieferung. 
Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit bei Ver- 
schiffungs- oder Umladungsaufträgen den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von 
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos 
übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 
4 Im Falle von Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur 
für diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung 
erteilt hat. Weist diese Bescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere 
oder Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende 
Einschränkung. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, ver- 
ursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen, wenn nicht in den Zollhöfen nach Ablieferung der Güter eingetreten), Arrest und Ver- 
fügungen von hoher Hand; desgleichen durch Kollisionen, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern 
von Fahrzengen, Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die 
dadurch entstehenden Schäden, Verluste oder Kosten auf irgend eine rechtswidrige Handlung, einen 
Fehler, eine Nachlässigkeit oder einen Irrtum des Schlepper= oder Leichterpersonals zurückzuführen 
ist; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln 
oder Rohrleitungen, Brechen von Schäften oder irgend einem verborgenen Fehler an dem Rumpf 
von Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betriebe verwandter Fahrzeuge oder an deren 
Maschinen (vorausgesetzt, daß nicht Seenntüchtigkeit oder Mangel an gehöriger Sorgfalt des Unter- 
nehmers die Ursache ist); desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streik oder 
Aussperrung; oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosion, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fort- 
wehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von 
Jolz beim Anlandflößen, Sichwerfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, 
Verletzung, Verenden oder Überbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder von 
Verpackungen, Verderb, Fäuluis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, 
eckage oder irgend einen anderen, aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich 
nicht erkennbaren mangelhaften Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung 
oder Leckage von anderen Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder 
mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen oder Bezeichnung der 
epäckstücke oder der Güter verursachten Versehen. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Kunstwerke oder andere Gegenstände, deren Wert 2000 Mark pro Kollo über- 
seigt, es sei denn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben sei, entweder von dem 
Gapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden als 
errlärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen.“) 
Allgemeine Bestimmungen. 
Manifei Gewicht, Maß, Qualität, Inhalt und Wert der Kolli oder Güter, selbst wenn in den 
anitesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten angegeben, gelten als 
schme- Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil ausdrücklich anerkannt und 
schriftlich vereinbart ist. 
Berrieb *) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
szsebounternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.
	        
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