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Der Empfänger hat dem Betriebsunternehmer über die empfangenen Güter Bescheinigungen
äu erteilen, und zwar für jede einzelne Ablieferung. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Aus-
stände enthalten.
Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es in jedem Falle der Zuziehung
eines Beamten des Betriebsunternehmers vor vollendeter Ablieferung.
Haftung des Betriebsunternehmers.
Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung besonderer
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Bestimmungen des Deutschen Seefrachtrechts.
Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher seine
Mitwirkung in Anspruch genommen hat.
Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit der
Ablieferung.
Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit bei Ver-
schiffungs- oder Umladungsaufträgen den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos
übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter.
4 Im Falle von Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur
für diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung
erteilt hat. Weist diese Bescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere
oder Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende
Einschränkung.
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, ver-
ursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus-
genommen, wenn nicht in den Zollhöfen nach Ablieferung der Güter eingetreten), Arrest und Ver-
fügungen von hoher Hand; desgleichen durch Kollisionen, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern
von Fahrzengen, Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die
dadurch entstehenden Schäden, Verluste oder Kosten auf irgend eine rechtswidrige Handlung, einen
Fehler, eine Nachlässigkeit oder einen Irrtum des Schlepper= oder Leichterpersonals zurückzuführen
ist; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln
oder Rohrleitungen, Brechen von Schäften oder irgend einem verborgenen Fehler an dem Rumpf
von Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betriebe verwandter Fahrzeuge oder an deren
Maschinen (vorausgesetzt, daß nicht Seenntüchtigkeit oder Mangel an gehöriger Sorgfalt des Unter-
nehmers die Ursache ist); desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streik oder
Aussperrung; oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosion, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fort-
wehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von
Jolz beim Anlandflößen, Sichwerfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln,
Verletzung, Verenden oder Überbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder von
Verpackungen, Verderb, Fäuluis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden,
eckage oder irgend einen anderen, aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich
nicht erkennbaren mangelhaften Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung
oder Leckage von anderen Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder
mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen oder Bezeichnung der
epäckstücke oder der Güter verursachten Versehen.
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld,
Dokumente, Juwelen, Kunstwerke oder andere Gegenstände, deren Wert 2000 Mark pro Kollo über-
seigt, es sei denn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben sei, entweder von dem
Gapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden als
errlärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen.“)
Allgemeine Bestimmungen.
Manifei Gewicht, Maß, Qualität, Inhalt und Wert der Kolli oder Güter, selbst wenn in den
anitesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten angegeben, gelten als
schme- Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil ausdrücklich anerkannt und
schriftlich vereinbart ist.
Berrieb *) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der
szsebounternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.