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Werden dem Betriebsunternehmer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffen-
heit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangsbescheinigung zu
bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist.
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst
gefährliche Güter zu befördern.
Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter anderen
Gütern, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen
Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel
ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen
ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat.
Reklamationen.
Die Empfänger sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunternehmer wegen Be-
schädigung oder Verlust von Gütern innerhalb eines Monats nach beendeter Beladung oder Ent-
löschung bei dem Betriebsunternehmer schriftlich geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist
der Betriebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen.
Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunternehmer
den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem Geschäftshause
bekannt zu geben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von Ansprüchen gesetzten
einmonatigen Frist aufrecht erhalten werden.
Der Betriebsunternehmer haftet nicht für ein etwaiges unterbleiben solcher Bekanntmachung.
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, die Interessen der Empfänger für vom
Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Güter wahrzunehmen. Dies haben die Empfänger
selbst zu tun.
In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht= und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird.
Gebühren.
Die Gebührenrechnungen des Betriebsunternehmers sowie dessen Rechnungen für die von
iom en einhnziehenden fiskalischen Hafenabgaben sind in allen Fällen vor Ausführung der Leistungen
zu begleichen.
Dem Betriebsunternehmer steht an allen beförderten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein
Pfandrecht zu für die Bezahlung seiner Gebühren und sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden
Forderungen sowie der Hafengebühren, mit deren Einziehung er betraut ist.
Signale für den Landungsbetrieb.
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke geheißt, bedeuten:
N „Löschen Sie in großen Booten“,
K „Wir können nur mit kleinen Booten arbeiten“,
1670 „Ganz aufhören mit Löschen“,
J E S „Wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war),
Fd „Einfahrt ist gefährlich, es können nur kleine Boote an der Brücke landen,
dürfen aber nicht von Barkassen eingeschleppt werden“,
FR. „Barre unpassierbar, jeder Verkehr mit Land unterbrochen“,
B und zwei
Töne mitder
Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke“.
Flaggensignale am Flaggenmaste auf dem Strande:
1630 „Am Strande mit Löschen aufhören“,
J E S „Am Strande wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war),
A „Es können Flöße mit Vieh oder Ladung gelandet werden“,
0 „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in Gefahr, brauche sofort Schlepper-
bil fe“.