Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 852 20 
Werden dem Betriebsunternehmer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffen- 
heit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangsbescheinigung zu 
bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst 
gefährliche Güter zu befördern. 
Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter anderen 
Gütern, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen 
Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel 
ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen 
ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
Reklamationen. 
Die Empfänger sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunternehmer wegen Be- 
schädigung oder Verlust von Gütern innerhalb eines Monats nach beendeter Beladung oder Ent- 
löschung bei dem Betriebsunternehmer schriftlich geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist 
der Betriebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen. 
Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunternehmer 
den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem Geschäftshause 
bekannt zu geben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von Ansprüchen gesetzten 
einmonatigen Frist aufrecht erhalten werden. 
Der Betriebsunternehmer haftet nicht für ein etwaiges unterbleiben solcher Bekanntmachung. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, die Interessen der Empfänger für vom 
Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Güter wahrzunehmen. Dies haben die Empfänger 
selbst zu tun. 
In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht= und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Gebühren. 
Die Gebührenrechnungen des Betriebsunternehmers sowie dessen Rechnungen für die von 
iom en einhnziehenden fiskalischen Hafenabgaben sind in allen Fällen vor Ausführung der Leistungen 
zu begleichen. 
Dem Betriebsunternehmer steht an allen beförderten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein 
Pfandrecht zu für die Bezahlung seiner Gebühren und sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden 
Forderungen sowie der Hafengebühren, mit deren Einziehung er betraut ist. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke geheißt, bedeuten: 
N „Löschen Sie in großen Booten“, 
K „Wir können nur mit kleinen Booten arbeiten“, 
1670 „Ganz aufhören mit Löschen“, 
J E S „Wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war), 
Fd „Einfahrt ist gefährlich, es können nur kleine Boote an der Brücke landen, 
dürfen aber nicht von Barkassen eingeschleppt werden“, 
FR. „Barre unpassierbar, jeder Verkehr mit Land unterbrochen“, 
B und zwei 
Töne mitder 
Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke“. 
Flaggensignale am Flaggenmaste auf dem Strande: 
1630 „Am Strande mit Löschen aufhören“, 
J E S „Am Strande wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war), 
A „Es können Flöße mit Vieh oder Ladung gelandet werden“, 
0 „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in Gefahr, brauche sofort Schlepper- 
bil fe“.
	        
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