Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Flaggen- und Pfeifensignale am Bord der Dampfer: 
B „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“, 
R A oder 4 
lange Töne 
mit der 
Dampfspfeife. „Floß, Leichter oder Boot treibt weg“, 
„Reede-Offizier wird gewünscht“. 
Sirenensignale bei Nebel von der Brücke: 
In kurzen Pausen ein langgezogener Ton, bedeutet: 
„Gute See, es wird mit großen Booten an der Brücke gearbeitet". 
In kurzen Pausen zwei lange Töne, bedeutet: 
„Einfahrt für Barkassen gefährlich; wir können nur mit kleinen Booten arbeiten“. 
In kurzen Pausen drei lange Töne, bedeutet: 
„Schlechte See; es wird nicht gearbeitet"“. 
Die Stenerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu instruieren, daß sie sowohl 
den Anordnungen des Brücken= als auch des Reede-Offiziers Folge zu leisten haben. 
Swakopmund, den 19 
Woermann-Linic, 
hier. 
e#rn ersuche Sie hierdurch, auf Grund der vom Kaiserlichen Gonvernement für Deutsch- 
Südwestafrika veröffentlichten Betriebsordnung vom die auf der 
anliegenden, von ur gezeichneten Liste') aufgeführten Personen, Gepäckstücke, Tiere znd Güter 
. ... « " zu landen 
2 ih edehe * 4 dasßs r auf za ie, 
# Fur sNuli Zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühren sind wir bereit. 
Empfänger 
II. Für Schifsführer eeinzuziehen, doch 
oder deren Agenten 
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1 Die tarifmäßigen Gebühren sind vom Absender 
halten wir unns richtigen i „ * 
halte ich mich für deren richtigen Eingang verantwortlich. 
Mit Hochachtung 
Unterschrift 
Tarif für den hafen von Swahopmund. 
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Tiere und Güter ist eine 
Hafengebühr an den Fiskus zu zahlen. 
.. Güter und Tiere, die unter Zahlung der Hafengebühr nach Swakopmund eingeführt worden 
sind, im späteren Verlauf aber von dort nach Lüderitzbbucht wieder ausgeführt werden sollen, sind 
von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafengebühr befreit. 
" Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in Lüderitzbucht der dort bestehenden 
Hafergebühr. 
Die Hafengebühr beträgt: 
I. 
I Für Personen je 1 Mk. 
2. a) Für Pferde (einschließlich Ponys), nnete) Maultiere, Ce Rinder, % Stück . 3 Mk. 
b) Für Schafe, Ziegen, Schweine, pro Stück . 1Mk. 
indoss NJ. B. Die Liste kann bei Aufträgen zur Landung auch durch das Manifest bzw. durch das 
5#e# sierte Konnossement ersetzt werden. Bei Aufträgen zur Verschiffung sind die von den in Frage kommenden 
ereien vorgeschriebenen „Verladezettel“ ausgefüllt einzureichen.
	        
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