Regierungs- Zlatt
Großherzogthun
SachsenWeimar-Eise uch.
Nummer 37 Weim ar. 30. Dezember 1874.
(177) Ministerial-Verordnung
zur
Ausführung des Gesetzes
vom 24. Juni 1874
über das Volksschulwesen im Großherzogthum Sachsen.
Zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni
1874 wird auf Grund des § 67 dieses Gesetzes mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, was folgt:
Artikel 1.
(zu §. 2 des Volksschulgesetzes).
Ob in einer Gemeinde nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß
besteht, den Unterricht in der Obstbaumzucht für Knaben, in weiblicher Haud-
arbeit, im Turnen und Zeichnen für Mädchen einzurichten, und ob und in
welcher Weise die zur Ertheilung dieses Unterrichts erforderlichen Einrichtungen
getroffen werden können, ist vom Schul-Inspektor unter Gehör des Schul-
vorstands zu erörtern. Vom Schulamt ist hiernächst darüber gutachtlicher
Bericht an die oberste Schulbehörde zu erstatten, welche die Entscheidung in
der Sache trifft.
Artikel 2.
(zu §. 3.)
1) Das Recht der kirchlichen Behörde auf Mitwirkung bei Anordnung
und Ueberwachung des Religions-Unterrichts wird dadurch ausgeübt, daß
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