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lassenen Bergwerks-Beamten und Officianten zu den Knappschaftskassen die Bestimm—
ungen in § 84 und in § 69 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 zu ergänzen
und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
1. Demjenigen Bergarbeiter, welcher mindestens fünf Jahre ununterbrochen
Mitglied der für das Bergwerk, bei dem er gearbeitet hat, bestehenden Knappschaftskasse
gewesen, aber von dem Arbeitgeber aus der Arbeit entlassen worden ist, ohne daß
gegen ihn einer der in § 80 unter a, Ziffer 1 bis 11 des allgemeinen Berggesetzes
vom 16. Juni 1868 angegebenen Gründe vorliegt, oder welcher seinerseits die Arbeit
aus einem der in dem angezogenen Paragraphen unter b, Ziffer 1 bis 5 bemerkten
Gründe verlassen hat, ist unter den in den folgenden Paragraphen angegebenen Beschränkungen
entweder
a) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Arbeit an die Knappschaftskasse
eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
oder
b) bei Fortentrichtung der nach dem jeweilig geltenden Kassenstatute an die Knappschaftskasse
zu zahlenden Arbeiterbeiträge, welche, sofern deren Höhe nach der
Höhe des verdienten Lohnes bemessen wird, nach dem Durchschnitte des in den
letzten 75 Arbeitstagen, beziehentlich Schichten verdienten Lohnes zu berechnen
sind, der Anspruch auf Pensionsbezug für sich, und eventuell nach seinem Ableben
für seine Wittwe und Waisen zu belassen.
Darüber, auf welche Weise hiernach die Abfindung geschehen soll, ist im Kassenstatut
Bestimmung zu treffen und der gefaßte Beschluß für die gegenwärtig bereits bestehenden
Knappschaftskassen spätestens bis Ende August 1882 der Aufsichtsbehörde
(§ 84 unter 3 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868) vorzulegen. Erfolgt
bis dahin die Vorlegung des Beschlusses nicht, und wird derselbe auch nicht bis zum
Ablaufe der hierauf von der Aufsichtsbehörde der Knappschaftsvertretung einzuräumenden
sechswöchigen Frist eingereicht, so ist die gedachte Bestimmung von der Aufsichtsbehörde
zu treffen.
& 2. Wird die Wahl nach § 1 unter a getroffen, so sind die daselbst gedachten
Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung des Betrages zurückzuerstatten, der bei durchschnittlicher
Vertheilung der in der Zeit, während welcher der Bergarbeiter zur Knappschaftskasse
beigesteuert hat, für Kur= und Verpflegungsaufwand, Krankenlöhne und
sonstige Unterstützungen mit alleiniger Ausnahme der Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen
bestrittenen Ausgaben auf jedes der sämmtlichen Knappschaftsmitglieder entfällt.
Für Feststellung der Zahl der letzteren sind die einzelnen Jahresbestände maßgebend,
die während des bemerkten Zeitraumes je zu Anfang des Jahres vorhanden
gewesen sind. Bei diesen Rechnungen wird durchgehends das Rechnungsjahr der Kasse