Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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lassenen  Bergwerks-Beamten  und  Officianten  zu  den  Knappschaftskassen  die  Bestimm—
ungen  in  §  84  und  in  §  69  des  allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  zu  ergänzen
  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

1.  Demjenigen  Bergarbeiter,  welcher  mindestens  fünf  Jahre  ununterbrochen
Mitglied  der  für  das  Bergwerk,  bei  dem  er  gearbeitet  hat,  bestehenden  Knappschaftskasse
  gewesen,  aber  von  dem  Arbeitgeber  aus  der  Arbeit  entlassen  worden  ist,  ohne  daß
gegen  ihn  einer  der  in  §  80  unter  a,  Ziffer  1  bis  11  des  allgemeinen  Berggesetzes
vom  16.  Juni  1868  angegebenen  Gründe  vorliegt,  oder  welcher  seinerseits  die  Arbeit
aus  einem  der  in  dem  angezogenen  Paragraphen  unter  b,  Ziffer  1  bis  5  bemerkten
Gründe  verlassen  hat,  ist  unter  den  in  den  folgenden  Paragraphen  angegebenen  Beschränkungen
  entweder

a)  der  Betrag  der  von  ihm  bis  zu  seinem  Ausscheiden  aus  der  Arbeit  an  die  Knappschaftskasse
  eingezahlten  Beiträge  zurückzuerstatten,

oder

b)  bei  Fortentrichtung  der  nach  dem  jeweilig  geltenden  Kassenstatute  an  die  Knappschaftskasse
  zu  zahlenden  Arbeiterbeiträge,  welche,  sofern  deren  Höhe  nach  der
Höhe  des  verdienten  Lohnes  bemessen  wird,  nach  dem  Durchschnitte  des  in  den
letzten  75  Arbeitstagen,  beziehentlich  Schichten  verdienten  Lohnes  zu  berechnen
sind,  der  Anspruch  auf  Pensionsbezug  für  sich,  und  eventuell  nach  seinem  Ableben
  für  seine  Wittwe  und  Waisen  zu  belassen.

Darüber,  auf  welche  Weise  hiernach  die  Abfindung  geschehen  soll,  ist  im  Kassenstatut
  Bestimmung  zu  treffen  und  der  gefaßte  Beschluß  für  die  gegenwärtig  bereits  bestehenden
  Knappschaftskassen  spätestens  bis  Ende  August  1882  der  Aufsichtsbehörde
(§  84  unter  3  des  allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868)  vorzulegen.  Erfolgt
bis  dahin  die  Vorlegung  des  Beschlusses  nicht,  und  wird  derselbe  auch  nicht  bis  zum
Ablaufe  der  hierauf  von  der  Aufsichtsbehörde  der  Knappschaftsvertretung  einzuräumenden
sechswöchigen  Frist  eingereicht,  so  ist  die  gedachte  Bestimmung  von  der  Aufsichtsbehörde
zu  treffen.

&  2.  Wird  die  Wahl  nach  §  1  unter  a  getroffen,  so  sind  die  daselbst  gedachten
Beiträge  ohne  Zinsen  und  unter  Kürzung  des  Betrages  zurückzuerstatten,  der  bei  durchschnittlicher
  Vertheilung  der  in  der  Zeit,  während  welcher  der  Bergarbeiter  zur  Knappschaftskasse
  beigesteuert  hat,  für  Kur=  und  Verpflegungsaufwand,  Krankenlöhne  und
sonstige  Unterstützungen  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Invaliden-,  Wittwen=  und  Waisenpensionen
  bestrittenen  Ausgaben  auf  jedes  der  sämmtlichen  Knappschaftsmitglieder  entfällt.
  Für  Feststellung  der  Zahl  der  letzteren  sind  die  einzelnen  Jahresbestände  maßgebend,
  die  während  des  bemerkten  Zeitraumes  je  zu  Anfang  des  Jahres  vorhanden
gewesen  sind.  Bei  diesen  Rechnungen  wird  durchgehends  das  Rechnungsjahr  der  Kasse