Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  283  —

C.  an  Winterlagergeld  für  jedes  im  Hafen  Winterlager  haltende  Fahrzeug
  von  zwölf  und  mehr  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  oder  sechs  Tonnen
und  mehr  Tragfähigkeit  5  Pf.  von  je  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  oder  einer  2  Tragfähigkeit.

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Unter  dem  Hafen  wird  derjenige  im  städtischen  Gebiete  liegende  Theil  des
Ueckerflusses  verstanden,  welcher  durch  Schiffsanbindepfähle  abgegrenzt  ist.
2)  Beie  Bercchnung  der  Abgaben  werden  überschießende  Bruchtheile  der
Erhebungseinheit  (2/4  K.  K.  =  12  Tonnen),  wenn  sie  3  oder  mehr
betragen)  für  voll,  anderenfalls  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.
1)  Die  vorstehend  zu  A.  B.  und  C.  erwähnten  Abgaben  werden  nicht  erhoben:
a)  von  Fahrzeugen,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum
sind,  oder  welche  mit  Känglschen  /  Staats-  oder  Reichseffekten  beladen
  sind,
b)  von  Booten  und  Anhängen,  welche  zu  abgabenpflichtigen  Fahrzeugen
  gehören.
2)  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  —  sowohl  für  den  Eingang  als
ür  den  Ausgang  1  Suag-  befreit,  welche  aer  Nolhhafen  Iieher,
h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädien  oder  andere  auf  Erfordern
nachuessende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Set
seewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  baß  ein  Theil  derselben
veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.
3)  Das  Winterlagergeld  wird  nicht  erhoben  von  neuen  in  Ueckermünde  erbauten
  und  noch  nicht  in  Fahrt  gewesenen  Fahrzeugen.
Berlin,  den  25.  März  1875.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8814.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  der  Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  Mälz  1875.

A,  Bohlwerksgeld  ist  bei  Benutzung  der  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke  zu
entrichten:

1)  von  einem  kleinen  Fischerboot  oder  von  einem  sogenannten  Lugger  5  P.
2)  von  einem  offenen  Flunderboot  und  von  einem  Pultner  Kahne  20=3)
  von  einem  Lollner=  oder  Tuckerkahnen  30

4)  von  einem  Zehsenerkahne  ,...............................  40
(Nr.  8813—8314)  5)  von