250 Anlagen.
m 85.
Die zur Verhandlung erforderlichen Ladungen und die
Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände
bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des Strafgesetzbuches
von 1813). Er kann die Vorführung des auf
freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten anordnen.
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung zur Verhandlung
die ihm zur Last gelegte Tat sowie die vom
Staatsanwalt angegebenen Beweismittel schriftlich zu be-Krichnen.
Zu diesem Zwecke genügt es, eine Abschrift des
ountrags des Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen.
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß er
einen Verteidiger wählen könne, dem auf freiem Fuße befindlichen
Angeschuldigten ferner, daß er Zeugen und Sachverständige
und andere Beweismittel zur Verhandlung
unmittelbar stellen könne. Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeschuldigte ist zu befragen, ob und welche Anträge
er in bezug auf seine Verteidigung zu stellen habe.
Ist die Verteidigung eine notwendige, so muß der Verteidiger,
spätestens bei der Anberaumung des Termins zur
Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte bestellt und
die Bestellung dem Angeschuldigten mit der Ladung
bekanntgemacht werden.
gz 36.
Zwischen der Ladung des Angeschuldigten und der Verndlung
soll eine Frist von mindestens 24 Stunden
iegen. Im übrigen soll die Verhandlung möglichst bald
stattfinden.
sl37.
Wurde der Angeschuldigte bei Ausübung der Tat oder
auf der Verfolgung nach der Tat ergriffen, so kann der
Antrag des Staatsanwalts, daß zur Verhandlung vor dem
standrechtlichen Gerichte geschritten wird, mündlich gestellt
werden. Die in § 35 Abs. 2—4 vorgeschriebenen Mitteilungen
können dem Angeschuldigten mündlich eröffnet
werden. Die in § 36 bestimmte Ladungsfrist braucht
nicht eingehalten zu werden.