Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

250  Anlagen.

m  85.

Die  zur  Verhandlung  erforderlichen  Ladungen  und  die
Herbeischaffung  der  als  Beweismittel  dienenden  Gegenstände
  bewirkt  der  Staatsanwalt  (Art.  446  des  Strafgesetzbuches
  von  1813).  Er  kann  die  Vorführung  des  auf
freiem  Fuße  befindlichen  Angeschuldigten  anordnen.

Dem  Angeschuldigten  sind  bei  der  Ladung  zur  Verhandlung
  die  ihm  zur  Last  gelegte  Tat  sowie  die  vom
Staatsanwalt  angegebenen  Beweismittel  schriftlich  zu  be-Krichnen.
  Zu  diesem  Zwecke  genügt  es,  eine  Abschrift  des

ountrags  des  Staatsanwalts  (§  32  Abs.  2)  mitzuteilen.

Zugleich  ist  dem  Angeschuldigten  zu  eröffnen,  daß  er
einen  Verteidiger  wählen  könne,  dem  auf  freiem  Fuße  befindlichen
  Angeschuldigten  ferner,  daß  er  Zeugen  und  Sachverständige
  und  andere  Beweismittel  zur  Verhandlung
unmittelbar  stellen  könne.  Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche
  Angeschuldigte  ist  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge
  er  in  bezug  auf  seine  Verteidigung  zu  stellen  habe.

Ist  die  Verteidigung  eine  notwendige,  so  muß  der  Verteidiger,
  spätestens  bei  der  Anberaumung  des  Termins  zur
Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen  Gerichte  bestellt  und
die  Bestellung  dem  Angeschuldigten  mit  der  Ladung
bekanntgemacht  werden.

gz  36.
Zwischen  der  Ladung  des  Angeschuldigten  und  der  Verndlung
  soll  eine  Frist  von  mindestens  24  Stunden
iegen.  Im  übrigen  soll  die  Verhandlung  möglichst  bald
stattfinden.

sl37.

Wurde  der  Angeschuldigte  bei  Ausübung  der  Tat  oder
auf  der  Verfolgung  nach  der  Tat  ergriffen,  so  kann  der
Antrag  des  Staatsanwalts,  daß  zur  Verhandlung  vor  dem
standrechtlichen  Gerichte  geschritten  wird,  mündlich  gestellt
werden.  Die  in  §  35  Abs.  2—4  vorgeschriebenen  Mitteilungen
  können  dem  Angeschuldigten  mündlich  eröffnet
werden.  Die  in  §  36  bestimmte  Ladungsfrist  braucht
nicht  eingehalten  zu  werden.