Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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2.  Als  Kriegsteilnehmer  sind  diejenigen  Deutschen  anzusehen,  welche  während  der  Dauer  des
Aufstandes  "

a)  an  einem  Gefechte  teilgenommen  haben,

b)  in  den  Aufstandsgebieten  Daressalam,  Mohoro,  Kilwa,  Lindi,  Ssongea,  Neu-  angenburg,
Mahenge,  Iringa,  Mpapua,  Morogoro,  Moschi  und  Muansa  mindestens  einen  Monat  in
fortlaufender  Zeit  militärische  Verwendung  gefunden  haben.

3.  Jedes  der  Jahre  1905,  1906  und  1907  ist  als  Kriegsjahr  anzurechnen,  sofern  die  Voraussetzungen
  unter  2a  oder  2b  in  jedem  dieser  Jahre  zutreffen.  Hat  die  Beteiligung  in  den
Jahren  1905  und  1906,  beziehungsweise  1906  und  1907  zusammen  mindestens  einen  Monat
in  fortlaufender  Zeit  betragen,  so  ist  dasjenige  Jahr,  in  welches  die  längere  Beteiligung  fällt,
als  ein  Kriegsjahr  anzurechnen,  sofern  keines  der  beiden  Jahre  bereits  sonst  als  Kriegsjahr  zu
erhöhtem  Ansatz  kommt.
Berlin,  den  14.  Januar  1908.  (gez.)  Mlhelm  I.  K.
An  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).  ggez.  Bülow.

Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika,  betr.  Erhebung  eines  Ausfuhr-Jolls
  auf  Sisalpflanzgut.
Vom  23.  November  1907.

Auf  Grund  des  §  6  der  Zollverordnung  vom  13.  Juni  1903  wird,  nach  erfolgter  Genehmigung

  durch  das  Reichs-Kolonialamt  in  Vertretung  des  Reichskanzlers,  hierdurch  verordnet,
was  folgt:

In  die  Liste  der  ausfuhrzollpflichtigen  Gegenstände  Zolltarif  C  ist  aufzunehmen:
Nr.  22:  Sisalpflanzgut:
Bulbillen  1  Stück  10  Heller
Pflänzlinggeée....  159  Stück  25  Heller.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft.
Daressalam,  den  23.  November  1907.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:
v.  Winterfeld.

Dersonalien.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  kommissarischen
Bureauassistenten  I.  Klasse  bei  dem  Gouvernement  in  Deutsch-Ostafrika  Wendt  den  Königlichen
Kronen-Orden  vierter  Klasse  zu  verleihen.

Kalserliche  Schutztruppen.
Schutztruppe  für  Deutsch-O  stafrika.
A.  K.  O.  vom  27.  Jannar  1908.
Es  werden  befördert:
die  Oberleutnants:
Frhr.  v.  Wangenheim  und  Abel  zu  überzähligen  Hauptleuten,
Schön,  Leutnant,  zum  Oberleutnant,
Dr.  Eckard,  Asfistenzarzt,  zum  Oberarzt.
Frhr.  v.  Schleinitz,  Major  und  Kommandeur  der  Schutztruppe,  und
Schlobach,  Hauptmann,  kommandiert  zur  Dienstleistung  beim  Gouvernement  von  Deutsch-Ostafrika,
—  Anträge  um  Belassung  in  der  Schutztruppe  auf  weitere  2½  Jahre  genehmigt.