Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

958  Abschnitt  XVII.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein.

1.  Lines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  ganz  oder  theilweise  ausgepreßte

rauben;

2.  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  Weinhefe;  "

3.  von  Rosinen,  Korinthen,  Saccharin  oder  anderen  als  den  im  §.  3  Nr.  4
bezeichneten  Süßstoffen,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  im  Absatz  3
dieses  Paragraphen;

4.  von  Säuren  oder  säurehaltigen  Körpern  oder  von  Bouquetstoffen;

5.  von  Gummi  oder  anderen  Körpern,  durch  welche  der  Extraktgehalt  erhöht
wird,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §F.  3  Nr.  1  u.  4.

Die  unter  Anwendung  eines  der  vorbezeichneten  Verfahren,  hergestellten
Getränke  oder  Mischungen  derselben  mit  Wein  dürfen  nur  unter  einer  ihre
Beschaffenheit  erkennbar  machenden  oder  einer  anderweiten,  sie  von  Wein  unterscheidenden
  Bezeichnung  (Tresterwein,  Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  oder
dergl.)  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Der  bloße  Zusatz  von  Rosinen  zu  Most  oder  Wein  gilt  nicht  als  Verfälschung
  bei  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,
Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.

§.  5.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  3  und  4  finden  auf  Schaumwein  nicht
Anwendung.

§.  6.  Die  Verwendung  von  Sachharin  und  ähnlichen  Süßstoffen  bei  der
Herstellung  von  Schaumwein  oder  Obstwein  einschließlich  Beerenobstwein  ist  als
Verfälschung  im  Sinne  des  §.  10  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  anzusehen.

§.  7.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu

eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§.  1  oder  2  vorsätzlich  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Wein,  welcher  einen  Zusatz  der  im  §.  3  Nr.  4  bezeichneten
Art  erhalten  hat,  unter  Bezeichnungen  feilhält  oder  verkauft,  welche  die
Annahme  hervorzurufen  geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht
gemacht  ist.

§.  8.  Ist  die  im  §.  7  Nr.  1  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit

p-ange  worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder
aft  ein.

§.  9.  In  den  Fällen  des  §.  7  Nr.  1  und  §.  8  kann  auf  Einziehung  der

Getränke  erkannt  werden,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft
oder  feilgehalten  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder
nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  10.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  bleiben  unberührt,

  soweit  die  §§.  3  bis  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehende
Bestimmungen  enthalten.  Die  Vorschriften  in  den  §#.  16,  17  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  1879  finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.

§.  11.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  Grenzen  festzustellen,  welche

a)  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in  den  Wein  gelangenden  Mengen  der

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  957.

Verfahrens  hergestellte  Wein  als  ein  Gemisch  von  Naturmost  und  Zuckerwasser  erscheint,
  wobei  durch  die  Verzuckerung  eine  Mehrung  des  Volumens  bewirkt  wird  —
ist  im  Deutschen  Reiche  strafbar,  Erk.  20.  Jan.  1887  (E.  Crim.  XV.  192).  (In
casu  handelte  es  sich  um  die  Gallisirung  von  Pfälzer  Weinen  und  es  hieß  in  dem
Erk.  20.  Jan.  1887:  „wer  einen  Wein  produzirt,  der  ohne  Zuckerzusatz  nicht  genießbar
  ist,  mag  ihn  als  „gallisirten  Wein“  verkaufen  und  er  wird  in  der  Lage  sein,
jede  Kollision  mit  dem  Gesetze  zu  vermeiden.  Gallisirter  Wein  als  „Wein“  schlechthin
  verkauft,  bedingt  aber  eine  Täuschung  des  Publikums“.)  »

Die  Beimischung  des  Saftes  von  Hollunderbeeren  ist  als  Weinverfälschung  zu
erachten.  Es  liegt  vollendetes  Delikt  und  nicht  bloß  Versuch  vor,  wenn  die  in  der
Absicht  dem  Weine  ein  besseres  Aussehen  zu  verschaffen,  erfolgte  Beimischung  faktisch
zu  einer  vom  Thäter  nicht  gewollten,  aber  ihm  bewußten  Weinverschlechterung  geführt
hat,  Erk.  R.  G.  28.  Febr.  1887  (Rechtspr.  IX.  161).